Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8S.  —

 

 

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1903,  S.  48.
—  Gesepgh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etats.
jahr  1903,  S.  66.

 

(Nr.  10427.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1903.  Vom  8.  April  1903.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1903  wird
in  Einnahme
auf  2  674  281  030  Mark  Jund
in  Ausgabe
auf  2  674  281  030  Mark,
nämlich  4
auf  2  516  360  233  Mark  an  fortdauernden  und
auf  157  920  797  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.
82.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs-Einnahmen
  und  Ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1903  wird  in  Einnahme  auf  2  800  Mark  und  in  Ausgabe  auf
379  990  Mark  festgestellt.

83.

Im  Etatsjahr  1903  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1905  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Cesez-Samml.  1903.  (Nr.  10427—10428.)  10
Ausgegeben  zu  Berlin  am  9.  April  1903.