148 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe.
Klage, weil derſelbe durch Beſtreitung des Rechts
des Klägers, von ſeinem Brauhaus aus in die Mühle
zu gehen und dieſen Gang offen zu halten, dann
des Rechts; ſein Malz in ſeiner eigenen Mühle
brechen zu dürfen, in die Privatrechts - Sphäre des
Klägers eingreife, eine Servitut ſich anmaße, und
ſtellte eine dem entſprechende Klagebitte.
Der angegangene Nichter wies die Klage wegen
Unzuſtändigkelt der Gerichte ab, die de8halb einger
legte Berufung wurde vom Oberlandes8gerichte M.
verworfen, und dasſelbe Schi>ſal hatte eine erhobene
Nichtigkeit8beſchwerde; in den Entſcheidungs8gründen
des Obrſt. LG. heißt es:
Klar iſt, daß der Eingriff der Zollbehörden in
die Privatrechtsſphäre des D. in der Ausübung der
ihnen übertragenen Ueberwachung des Aufſchlags8gefälles8
ſeine Veranlaſſung habe. :
Nun kann aber nicht bezweifelt werden, daß
die Erhebung der direkten und indirekten Steuern,
ſowie die Vorkehrung jener Maßregeln, welche deren
richtigen Eingang und die Fernhaltung von Gefährden
bezlelen , ausſchließend dem öffentlichen Rechte
angehören, und daß jene Behörden, welchen von der
Staats8gewalt als ihren Organen die Verwaltung
eines Staats8gefälles anvertraut iſt, dann, wenn ſie
derartige dieſes Gefäll ſichernde Vorkehrungen treffen,
aud) wenn dieſelben einen Eingriff in das Eigenthum
des Einzelnen enthalten ſollten, innerhalb des ihnen
durch die Staat8gewalt zugewieſenen auntlichen Wirkungsfreiſes
handeln, ſo daß die Verfügung der Verwaltungs8behörde,
welche den Eingriff enthält, in der
That als ein Ausfluß des ihr Übertragenen Theiles
der Staatsgewalt ſich darſtellt.
Schon das Aufſchlag8mandat v. 28. Juli 1807
übertrug den Aufſchlag8behörden die Ueberwachung
der Kontrolmaßregeln, deren Anordnung für die richtige
Erhebung des wichtigen Malzaufſc<lags-Gefälles
für nothwendig erachtet wurde. Es enthielten dieſe