Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

148  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

Klage,  weil  derſelbe  durch  Beſtreitung  des  Rechts
des  Klägers,  von  ſeinem  Brauhaus  aus  in  die  Mühle
zu  gehen  und  dieſen  Gang  offen  zu  halten,  dann
des  Rechts;  ſein  Malz  in  ſeiner  eigenen  Mühle
brechen  zu  dürfen,  in  die  Privatrechts  -  Sphäre  des
Klägers  eingreife,  eine  Servitut  ſich  anmaße,  und
ſtellte  eine  dem  entſprechende  Klagebitte.

Der  angegangene  Nichter  wies  die  Klage  wegen
Unzuſtändigkelt  der  Gerichte  ab,  die  de8halb  einger
legte  Berufung  wurde  vom  Oberlandes8gerichte  M.
verworfen,  und  dasſelbe  Schi>ſal  hatte  eine  erhobene
Nichtigkeit8beſchwerde;  in  den  Entſcheidungs8gründen
des  Obrſt.  LG.  heißt  es:

Klar  iſt,  daß  der  Eingriff  der  Zollbehörden  in
die  Privatrechtsſphäre  des  D.  in  der  Ausübung  der
ihnen  übertragenen  Ueberwachung  des  Aufſchlags8gefälles8
  ſeine  Veranlaſſung  habe.  :

Nun  kann  aber  nicht  bezweifelt  werden,  daß
die  Erhebung  der  direkten  und  indirekten  Steuern,
ſowie  die  Vorkehrung  jener  Maßregeln,  welche  deren
richtigen  Eingang  und  die  Fernhaltung  von  Gefährden
  bezlelen  ,  ausſchließend  dem  öffentlichen  Rechte
angehören,  und  daß  jene  Behörden,  welchen  von  der
Staats8gewalt  als  ihren  Organen  die  Verwaltung
eines  Staats8gefälles  anvertraut  iſt,  dann,  wenn  ſie
derartige  dieſes  Gefäll  ſichernde  Vorkehrungen  treffen,
aud)  wenn  dieſelben  einen  Eingriff  in  das  Eigenthum
des  Einzelnen  enthalten  ſollten,  innerhalb  des  ihnen
durch  die  Staat8gewalt  zugewieſenen  auntlichen  Wirkungsfreiſes
  handeln,  ſo  daß  die  Verfügung  der  Verwaltungs8behörde,
  welche  den  Eingriff  enthält,  in  der
That  als  ein  Ausfluß  des  ihr  Übertragenen  Theiles
der  Staatsgewalt  ſich  darſtellt.

Schon  das  Aufſchlag8mandat  v.  28.  Juli  1807
übertrug  den  Aufſchlag8behörden  die  Ueberwachung
der  Kontrolmaßregeln,  deren  Anordnung  für  die  richtige
  Erhebung  des  wichtigen  Malzaufſc<lags-Gefälles
für  nothwendig  erachtet  wurde.  Es  enthielten  dieſe