Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Zinsscheinen  und  Zinsleisten  versehenen  Priorikätsobligationen  zu  gestatten:  so  wollen  Wir,
nach  statigehabten  bezüglichen  Verhandlungen  Unserer  Regierung  mit  den  übrigen,  bei
dem  Staatsvertrage  Betreffs  Concessionirung  genannter  Gesellschaft  vom  19.  December
1871  betheiligten  Staatoregierungen,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausgabe  der
gedachten  Prioritäls-Obligationen  Unsere  Landesherrliche  Genehmigung  unter  nachslehenden
Bedingungen  ertheilen.

F.  1
Die  in  Höhe  von  Sechs  Millionen  Mark  zu  emittirenden  —  auf  deren
Rückseite  dieses  Privilegium  abzudrucken  ist,  werden  unter  der  BVezeichnun
„Prioritäls-Obligation  der  SächsischThüringischen  Clsenbech-Gessschat-=nach
  dem  angesügten  Schema  A.  in  Appoinks  von  Dreihundert  Mark  unter  den  fort.
lausenden.  Nummern  Eins  bis  Zwanzigtausend  ausgefertigt.
eder  Obligation  werden  Zinsscheine  auf  zehn  Jahre  und  eine  Zinsleiste  zur  Erhebung
  Renerer  Zinsscheine  nach  den  angefügten  Schemas  B.  und  C.  beigegeben.  Diese
Zinsscheine,  sowie  die  Zinsleiste  rronlh  mit  Ablauf  der  Zinsperiode  auf  besondere  desfallsige
  Bekanntmachung  erneuerl.
Prioritäts-Obligationen  werden  ebenso  wie  die  Zinsscheine  und  Zinsleisten  mit
Facsimile-Unterschriften  der  beiden  Mitglieder  des  Gesellschaftvorstandes,  sowie  des  Rendanten
  versehen.

5§.  2.
Die  Priorikäts  -  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und  die
Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  an  der
Hauptlkasse  der  Sächsisch-Thüringischen  Eisenbahn,  an  der  Kasse  des  BVerliner  Bankvereins
und  an  den  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machenden  weiteren  Zahlungastellen
erhoben.
5  insen,  welche  innerhalb  vier  Jahre  nach  dem  in  dem  betreffenden  Zinsscheine
angegebenen  Fälligkeitstermine  nicht  erhoben  sind,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.
Werden  Zinsleisten  nicht  innerhalb  Jahresfrist  nach  ihrem  Ablaufe  zur  Erhebung
der  neuen  Zinsscheine  benuht,  so  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen  Zinsscheine  nebst  Zinsleisten
  nur  an  die  Inhaber  der  Peieritätt  Oöllgationen  gegen  Vorlegung  der  lebteren.

Die  Driorikäts-Obligationen  ie  der  Amortisation  durch  Ausloofung.

Zur  Amortisation  werden  jährlich  mindestens  1  Prozent  des  gesammten  Nominalbetrags
  der  Anleihe,  sowie  die  ersparten  Zinsen  von  den  bereits  ausgelvosten  Obligationen
verwendet.

Die  Ausloosung  findet  zuerst  im  Jahre  1885  und  sodann  alljährlich  Statt;  die
Auszahlung  des  Nominglbetrags  der  hierdurch  zur  Amortisation  belangenden  Obligationen
erfolgt  am  2.  Januar  des  auf  die  Ausloosung  folgenden  Jahres,  zuerst  also  im  Jahre  1886.

o  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung  der  Eisenbahn  Gesellschaft  vorbehalten,
unter  Giarnmhunnnn  der  betheiligten  drei  Staatsregierungen,  den  Amortisationsfonds  vom
Jahre  1885  ab  stetig  oder  zeitweise  zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen
  zu  beschleunigen.