Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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reichen. Sie werden nach Prüfung ihrer Übereinstimmung mu den Angaben des Vermessungs- 
protokolls und der Karten zurückgesandt. 
Eine genaue Beschreibung der Grenzen, des angewandten Vermessungsverfahrens mit Angabe 
der Zeit der Ausführung der Vermessung, der benutzten Instrumente und der erreichten Genanuigkeit, 
der Koordinaten der Polygon= und Grenzpunkte, der Längen der Grenzlinien und der Größen der 
Brechungswinkel der geraden Grenzlinien, der Flächeninhalte, der Eigentümer und Grenznachbarn 
ist in doppelter Ausfertigung einzureichen (Vermessungsprotokoll). 
Ein Exemplar wird, nachdem die Ubereinstimmung mit den Übrigen Vermessungsschriften 
geprüft und bescheinigt worden ist, zurückgeschickt, das zweite Exemplar bleibt beim Vermessungs- 
bureau des Gonvernements. 
7. Die örtliche Nachprüfung der Vermessungsarbeiten erfolgt durch den Vorstand des Ver- 
messungsbureaus oder im Auftrage des Gouvernements durch einen Gouvernementslandmesser. 
B. Berechnungsarbeiten. 
1. Die Orientierung des nach rechtwinkligen Koordinaten zu rechnenden Polygons erfolgt, 
sofern nicht eine genaue Azimutbestimmung gemacht wird, nach magnetisch Nord. Wenn die koordi- 
natorische Rechnung nicht an ältere Messungen angeschlossen wird, ist als Koordinatennullpunkt einer 
der besonders sorgfältig vermarkten Punkte des Umringpolygons zu wählen. 
2. Die Flächeninhaltsberechnung hat doppelt, einmal nach rechtwinkligen Koordinaten oder 
unter Benutzung der Originalmessungszahlen sowie einmal zur Kontrolle der Rechnung und Kartie- 
rung auf graphischem Wege zu erfolgen. Der aus ersterer Berechnung ermiltelte Flächeninhalt ist 
einzuhalten. 
3. Die Unterlagen, welche zur Ermittlung des Flächeninhalts führen, sind dem Ver- 
messungsbureau beim Gouvernement ebenfalls zur Prüfung vorzulegen. 
C. Ausarbeitung der Karten. 
1. Von jedem vermessenen Grundstück sind dem Vermessungsbureau beim Gouvernement 
zwei Karten auf gutem weißen Whatmanpapier einzureichen, von denen die eine beim Gouvernement 
bleibt, die zweite mit den Vermessungsschriften nach erfolgter Prüfung und mit Prüfungsvermerk 
versehen zurückgesandt wird. Die Karten müssen folgende Angaben enthalten: 
4. die Längenmaße aller geraden Grenzlinien in Zentimetern (in der Mitte der 
Grenzlinien, parallel zu ihnen einzutragen), 
die Winkel der Brechpunkte zweier geraden Grenzlinien in 10“ (die Brechungs- 
winkel sind durch eine rote Kreislinie zu bezeichnen), 
III. die Flächeninhalte in Quadratmetern (in der Mitte der Parzellen), 
IV. die Namen der Eigentümer und Grenznachbarn, 
V. Nordpfeil, 
VI. Maßstab (unten rechts). 
2. Das Format der Karten muß 
1— 
II. 
— 
50 33 
b) 50 66 
c) 100 „ 66 
an Länge und Breite betragen. Die Kartierung ist entsprechend der Größe, dem Werte und der 
Lage des Grundstücks in den Maßstäben 1: 500, 1: 1000, 1: 2500, 1: 5000, 1: 10 000 auszu- 
führen. Ubersichtskarten sind in dem Maßstab 1: 25 000 auszuführen. 
In städtischen Bezirken ist der Maßstab zu wählen, in welchem die vorhandenen älteren 
Karten ausgeführt sind. . 
3. Die Titelschrift, welche den Namen des Schutzgebietes, des Verwaltungsbezirkes und der 
Flur zu enthalten hat, ist mit der erforderlichen Bescheinigung oben links gleichlaufend mit der 
Längsseite des Papiers zu schreiben. Zum Beschreiben der Reinkarten wird nur Rundschrift verwendet. 
D. 
1. Im übrigen gelten als maßgebende Bestimmungen die preußischen Katasteranweisungen, 
die in sinngemäßer Weise den einfacheren Verhältnissen des Schutzgebiets entsprechend anzuwenden sind. 
Eine Anderung erfahren für das Zeichnen der Karten nachstehend aufgeführte Zeichen: 
a) die Grenzen der Eingeborenenfarmen werden schwarz punktiert und mit hellgrünem 
Farbstreifen angelegt, die der Pflanzungen voll schwarz ausgezogen und mit hell- 
grünem Farbstreifen angelegt, 
O
	        
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