W 140 2
b) die Grenzen der Reservate dunkelgrün,
T) die Grenzen des Kronlandes hellrot,
4) die Grenzen der Bezirke blau,
e) die Landesgrenzen mit breitem, dunkelrotem Streifen,
f) die Eingeborenen-Ortschaften dunkel-wegebraun angelegt.
Die skizzenhafte Darstellung der Geländebildung erfolgt durch punktierte, in Sepia gezeichnete
Höhenkurvenlinien.
2. Die Zusendung der Karten an das Vermessungsbureau hat in Blechtrommeln zu erfolgen.
Die Vermessungsschriften sind in wasserdichtem Papier oder in Wachstuch zu verpacken.
Buea, den 21. Dezember 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Dr. Meyer.
VIII. Anweisung des Gouverneurs zur Ausführung von Wegeaufnahmen.
Vom 2. Januar 1914.
1. Von allen geeigneten Beamten und Angehörigen der Schutztruppe sind die in der Moiselschen
Karte 1: 300 000 noch nicht eingetragenen Wege, soweit sie gelegentlich der Dienstreisen berührt
werden können, mittels Wegeaufnahmeverfahrens aufzunehmen. Die vorhandenen Eintragungen sind
nachzuprüfen und nötigenfalls zu berichtigen.
Jede Ortsverwaltungsbehörde muß festlegen, welche Wegeaufnahmen in ihrem Bezirke noch
erfolgen müssen. Vor jeder Dienstreise ist dann zu erwägen, welche Wegeaufnahme zur Ergänzung
des Kartenmaterials zweckmäßig mit der Reise zu verbinden ist. Auch die Aufnahme von Neben-
wegen ist wertvoll.
Für die Durchführung der Wegeaufnahme gelten im allgemeinen die Ausführungen der
—uee““s zu Routenaufnahmen“ von P. Sprigade und M. Meoisel, Landesgesetzgebung S. 1148ff.,
sowie der „Anweisung zu Höhenmessungen“ von Geh. Reg. Rat Prof. Dr. v. Danckelman, Landes-
gesetzgebung S. 1152.
3. Zur Längenermittlung ist statt der Uhrzeit möglichst nur Schrittmaß zu verwenden.
Die Länge des Schrittes des Aufnehmenden ist durch Abschreiten eines vorher gemessenen Längen-
maßes festzustellen und auf der ersten Seite des Routenaufnahmebuches einzutragen.
Um in gebirgigen Gegenden den Horizontalwert der gezählten Schritte berechnen zu können,
ist die Größe des Gefälles auf etwa 5° mittels eines Gefällmessers festzustellen und neben den Schritt-
maßen einzutragen.
Als Norm zur Reduzierung der Schrittmaße auf die Horizontalprojektion diene folgende für
eine Schrittlänge von 77 em gegebene Skala:
aufwärts Schrittwert abwärts Schrittwert
1. Steigung 0 77 cm 2. Gefälle 07 77 cm
5% 70 cm 57 74 cm
10% 62 cm 10% 72 cm
15 56 cm 15% 70 cm
20% 50 cm 205 67 cm
25% 45 cm 255% 60 cm
30 38 cm 30° 50 cm
4. Für die Wegeaufnahmen ist möglichst ein Fluidkompaß zu verwenden, welcher linksläufig
Eziffert ist.
5. Die Kompaßablesungen sind immer rechts, die Schrittmaße und Gefällangaben links der
Wegelinien zu notieren. Die Gefällangaben sind mit dem Gradzeichen „“ zu versehen, zu unter-
streichen und etwas weiter von der ausgezeichneten Wegelinie ab zu setzen, um Verwechslungen
zu vermeiden.
6. Die Höhenmessungen sind auf allen passierten, topographisch charakteristischen Gelände-
punkten, Hügel-= und Bergspitzen sowie Talsohlen und Flußübergängen möglichst mit zwei Aneroid-
barometern auszuführen, deren Angaben täglich bei Beginn der Messungen mit einer Siedepunkt-
bestimmung zu vergleichen sind. Die Resultate der Vergleiche sind mit den Angaben des Datums
und der Tageszeit in die Wegeaufnahmebücher einzutragen.