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Die Nummern der gebrauchten Aneroide und Siedethermometer sind auf der ersten Seite
des Wegeaufnahmebuches zu vermerken.
Bei der Namengebung und Schreibweise der geographischen Namen ist nach den Aus-
führungen der „Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib= und Sprechweise der
geographischen Namen“ (Landesgesetzgebung S. 1146) zu verfahren.
8. Über die Bodenbeschaffenheit, die Kulturart und den Pflanzenwuchs an dem auf-
genommenen Wege (ob Urwald, sekundärer Busch, Grasland, Sumpf, Weide, Farmen usw.) sind
Auszeichnungen zu machen.
Für die Bezeichnung der Kulturen und des Pflanzenwuchses sind die in der Anlage') dar-
gestellten Signaturen zu verwenden. Die Geländebildung ist durch Höhenschichtlinien anzudeuten.
9. Die Kartierung der Wegeaufnahmen erfolgt im Maßstab 1: 10 000 mittels Transporteurs
auf Millimeterpapier. Die einzelnen Blätter sollen nicht größer sein als 1,00 m zu 0,66 m. Die
Kartierung ist möglichst von dem Aufnehmenden in unmittelbarem Anschluß an die Aufnahmen durch-
zuführen; #ss sich dies nicht ermöglichen läßt, erfolgt die Kartierung im Zentralvermessungsbureau.
Bei der Auszeichnung der Karten sind die in der Anlage dargestellten Signaturen zu
verwanben.
Zum Anlegen der Wege, Grenzen usw. sind folgende Farben zu verwenden:
Wege: hell wegebraun (terra sienna),
Höhenschichtlinien: sepia, punktiert,
aeem gen: ) hellgrün (wiesengrün),
Reservate: dunkelgrün (gartengrün),
Kronland: hellrot (karmin),
Landesgrenze: breit dunkelrot (zinnober),
Bezirksgrenze: dunkelrot gestrichelt,
Eingeborenen-Ortschaften: dunkelbraun (terra sienna),
Gewässer: hell preußisch-blau.
Norden (oben oder links) ist durch einen schwarzen Pfeil zu bezeichnen.
Die Wegeaufnahmebücher und Kartierungen sind alsbald nach Fertigstellung durch die
örtliche Verwaltungsbehörde dem Gouverneur einzureichen. Eine Pause der Kartierung ist bei der
Ortsbehörde zurückzubehalten. Die Zusendung hat möglichst in Stahlblechtrommeln zu erfolgen.
12. Die Weiterreichung der Wegekarten an das Reichs-Kolonialamt erfolgt durch den
Gouverneur, nachdem eine Pause der Wegekarte für das Archiv des Zentralvermessungsbureaus an-
gefertigt ist.
Buea, den 2. Jannar 1914.
Der Kaiserliche Gonverneur.
J. V.: Full.
IX. Verfügung des Gouverneurs über die Technischen Ausführungsbestimmungen zur
Dienstanweisung für die Vermessungsbeamten des Schutzgebiets Kamerun vom 8. August 1912.
Vom 1. Mai 1914.
Dieser Nummer des Amtsblattes liegt ein Abdruck der Technischen Ansführungsbestimmungen
zur Dienstanweisung für die Vermessungsbeamten des Schutzgebiets Kamerun vom 8. August 1912
bei, nach welchen die Vermessungen der Vermessungsbeamten des Schutzgebiets Kamerun vom 1. Juli
1914 ab auszuführen sind.
Die Anlagen (Formulare, Tafeln und Muster) zu den Technischen Ausführungsbestimmungen
sowie die zu ihrer Ergänzung dienende „Zusammenstellung der für die Vermessungsbeamten des
Schutzgebietes Kamerun besonders wichtigen Verordnungen und Vorschriften“ werden den in Frage
kommenden Dienststellen besonders zugestellt werden.
Die Zuweisung der durch den Erlaß der „Technischen Ausführungsbestimmungen“ benötigten
Vermessungs= und Zeichengeräte nebst Zubehör, Bücher, Tabellen, Muster und Formularc sowie der
*v) Anm. Die Anlage ist nicht beigesügt. Sie wird den in Frage kommenden Dienststellen besonders
zugestent ud auf Anfordern vom Zentralvermessungsbureau geliefert. — Verf. glaubt, daß sie in Tafel 2b
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17 Tafel 26
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