Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

OSMl 
W 148 20 
8. Sonstige Beschäftigung? 
Sachsengängerei, Handel, Träger, Arbeiter? 
9. Wanderbewegung? Nomadisieren? Verlassen der Plätze aus Aberglauben? 
10. Wie ist der Boden? 
Tiefgründigkeit? Humusschicht? Weiden? Wald- oder Grasland? Schwerer 
Urwald? Sekundärer Busch? Sumpfig? Schluchten? Fels= oder Odland? 
1. Wasserverhältnisse? Quellen? 
Viehtränken? 
12. Bauart der Hütten? Ist genügend Baumaterial vorhanden? 
13. Nutzbäume? 
Olpalmen, Raphiapalmen, Gummi liefernde Bäume und Lianen? 
14. Wild, Bienenzucht, Jagdverhältnisse, Fischfang? 
III. Grundbuchvermessungen. 
* 44. Für die Dsshaffung, von Grundbuchunterlagen sind maßgebend: 
1. Anlage I zu § 2, Absatz 2, der Verfügung des Reichskanzlers vom 21. November 
1902, „Grundsätze el die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine 
Landestriangulation“, L.G. S. 682, Nr. 349. 
2. Dienstanweisung, betreffend die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen vom 
20. August 1904, L.G. S. 723 Nr. 368. 
Für die Bearbeitung der Grundbuchvermessungen können im allgemeinen die Vorschriften 
der preußischen Katasteranweisungen II, VIII und 1X als Grundlage dienen, die in sinngemäßer 
Weise den einfacheren Verhältnissen des Schutzgebiets entsprechend anzuwenden sind. Im einzelnen 
wird noch folgendes bestimmt: 
— 
A. Feldarbeiten. 
8 45. Im Sinne der „Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß 
an eine Landestriangulation“ erfolgt die Vermessung eines Grundstückes, da eine besondere Klein— 
triangulation mit Basismessung bei dem durchweg unübersichtlichen Gelände Kameruns in den weit- 
aus meisten Fällen zu umständlich und kostspielig würde, durch Messung eines Umringspolygons, 
dessen Winkel mittels eines Theodoliten und dessen Seiten durch doppelte gemittelte Längenbestimmung 
zu ermitteln sind. 
Bei kleinen Grundstücken kann ein koordinatorisches Linienmeßverfahren angewendet werden. 
Jede Vermessung ist an ältere, bei dem Grundstücke selbst oder in seiner unmittelbaren 
Nähe gemachte Vermessungen, insbesondere an ein etwa vorhandenes Polygonnetz anzuschließen. Wo 
das Polygonnetz nicht an ein älteres Netz angeschlossen werden kann, ist es in sich abzuschließen; als 
Polygonpunkte können Grenzmale benutzt werden. 
4 Falls eine Kleintriangulation mit Basismessung ausgeführt wird, ist diese Basis 
viermal in möglichst günstigem Gelände mittels eines Stahlmeßbandes zu messen. Das Meßband ist 
vor der Messung mit den Normalmetern zu vergleichen; die Differenzen sind in Rechnung zu ziehen. 
(Siehe § 28.) 
Über Sonnenbestrahlung, Bewölkung, Tageszeit und Temperatur sind bei jeder Messung 
Aufzeichnungen im Feldbuch zu machen. 
Der aus der viermaligen Messung ermittelte mittlere Fehler darf den Betrag von 0,0025. 
Is v0,001 S2 nicht übersteigen. 
Die Beobachtung der Dreieckswinkel hat in zwei Doppelsätzen zu erfolgen. 
§ 47. Bei polygonometrischen Vermessungen erfolgt die Winkelermittlung ebenfalls in 
Sätzen. Im allgemeinen genügt ein Doppelsatz. 
Die Richtungen sind im Felde gleich nach der Messung auszurechnen, zu vergleichen und 
im Polygon zusammenzustellen. Der Widerspruch im Polygon darf den Betrag von 1,5- Vn in 
Minuten nicht übersteigen, wobei n die Anzahl der Brechungswinkel bezeichnet. 
Es sind auch scharf geknickte Züge zulässig, aber Winkel= und Streckenmessung dann an den 
Stellen mit #hnrser Knicken genauer auszuführen. 
Für die Ermittlung der Streckenlänge sind stets zwei unabhängige Messungen zu 
machen, cis bei einer Längenermittlung möglichst indirekte Messung anzuwenden ist. 
In kupiertem Gelände erfolgt eine Messung stets unter Anwendung des Freihandgefäll- 
messers zur Reduktion der geneigt gemessenen Längen. Hierbei finden die Formulare L 2 und die 
Tafel L 3, sowie die Bestimmungen der §58 28 bis 32 Anwendung.
	        
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