Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom
27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509),  wird  hiermit  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  verordnet,
  was  folgt:

§  1.  Der  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  vom  23.  Mai  1903,  die  Verordnung  des

Kaiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika  vom  20.  November  1909  zur  Abänderung  der

Ausführungsbestimmungen  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika  vom  23.  Mai  1903  und  die
Verfügung  des  Kaiserlichen  Gonverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betreffend  Festsetzung  der  Selbstkosten
  für  Vermessungen  und  Bureauarbeiten,  vom  31.  Jannar  1911  werden  aufgehoben.  An  deren
Stelle  treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

I.  Für  Arbeiten  der  Vermessungsverwaltung  werden  nachfolgende  Gebühren  erhoben:

A.  Gebühren  für  Feldarbeiten.

Dieselben  betragen  bei  der  Ausführung  der  Vermessung  durch  Vermessungsbeamte  des  Gonvernements:


1.  bei  Grundstücken  innerhälb  geschlossener  Ortschaften,  neben  Zugrundelegung  einer  Grundtaxe
  von  20  4¼,  für  jedes  angefangene  Quadratmeter  1  Pfennig,

2.  bei  Grundstücken  außerhalb  geschlossener  Ortschaften,  die  hauptsächlich  einem  landwirtschaftlichen
  Betriebe  dienen  (sogenannte  Heimstätten,  Kleinsiedelungen  usw.)  neben  Zugrundelegung
einer  Grundtaxe  von  40  J4,  für  jedes  angefangene  Hektar  5  .X/I.  Jedoch  ist  dieser  Tarif  nur  bei
Grundstücken  bis  zu  20  ha  Größe  anzuwenden,  bei  größeren  gilt  der  nachfolgende  Tarif  für  Farmen.

Der  Höchstgebührenbetrag,  der  für  Grundstücke  bis  zu  20  ha  zur  Erhebung  kommt,  soll  den
Betrag  von  105  „X  nicht  überschreiten.

3.  Bei  Farmen,  neben  Zugrundelegung  einer  Grundtaxe  von  100  ./7

in  einer  Größe

bis  1  000  ha  24  Pf.  pro  Hektar,  aber  höchstens  200  %

von  1  000  bis  2  500  ha  =  20  -  -  -  425  -
.  2500  5  5  000  =  1  -  -  700
-5000  -7500  -  —  14  -  —  -  -  900
=  7500  10  000  -  12  -  -  1000  -
.  10  O000  -14000  =  10  -  -  1260  —-über
  14000  9

Das  angefangene  Hektar  ist  voll  zu  bezahlen.  Die  Höchstbeträge  verstehen  sich  ohne  die
Grundtaxe.

Muß  wegen  der  Beschaffenheit  des  Geländes  polygonometrische  Aufmessung  stattfinden,  so
erhöht  sich  die  Gebühr  bis  zu  50  v.  H.  Von  dieser  Gebührenerhöhung  wird  die  Grundtare
nicht  berührt.

4.  Bei  Teilungen  werden  nur  die  Trennstücke  berechnet,  während  die  Reststücke  außer  Ansatz
bleiben.  Bei  Farmen  ist  die  Größe  der  Trennstücke  maßgebend  für  den  Einheitssatz  der  zu  berechnenden
  Hektare.

Als  Trennstück  ist  stets  das  kleinere  Teilungsstück  anzusehen.  Ergibt  sich  eine  geringere
Vermessungsgebühr  für  Farmteilungen  bei  Berechnung  der  Feldarbeiten  nach  A  5  zuzüglich  der
Bureauarbeiten  nach  B  2,  so  sind  die  Farmteilungen  nach  diesen  Tarifsätzen  zu  berechnen.

5.  Bei  allen  anderen  Feldarbeiten,  Grenzherstellungen,  Grenzanweisungen,  Nivellements  usw.
werden  für  den  Tag  75  „J  berechnet.

Bei  Arbeiten,  die  gelegentlich  vom  Landmesser  allein  ausgeführt  werden,  z.  B.  Grenzanweisungen,
  werden  für  den  Tag  25  ./¾  berechnet.

B.  Gebühren  für  Bureauarbeiten.
Dieselben  betragen:
1.  Für  Flurkartenauszüge:
in  der  Größe  von

a)  Bogen  57
b)  1  .............10-c)
  5  -  .............'20

d)1x«-  40

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