Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Ziffer 
* 6. 
G 189 20 
Die weiteren Bestimmungen über den Inhalt der Verträge mit den Eingeborenen 
und der Verträge, welche die Weiterveräußerung der von den Eingeborenen an den Landes- 
flskus veräußerten sowie der vom Landesfiskus als herrenlos erworbenen Grundstücke betreffen, 
werden vom Gouverneur nach Ermessen entweder allgemein durch Aufstellung entsprechender 
Vertragsmuster oder von Fall zu Fall getroffen. 
. Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch oder das Land- 
register berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen 
Falle der Gouverneur. 
. Die Anweisung, betreffend das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Kompagnie, 
vom 10. August 1887 sowie die hierzu ergangenen Ergänzungen für den Bezirk Neu- 
Mecklenburg Nord vom 24. Januar 1902 und für Kaiser-Wilhelmsland vom 28. Juli 1903 
werden aufgehoben. 
§* 4. (Zu § 8 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
. Die Grundstückseigentümer können vom Grundbuchamt zur Stellung des Antrags auf Ein- 
tragung in das Grundbuch durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 .7 nicht übersteigen 
darf, angehalten werden. 
Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag 
nicht gestellt wird, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa 
erforderliche Vermessung von Amts wegen verfügen. Die in diesem Falle ensstehenden Kosten 
und Auslagen hat der Eigentümer zu tragen. 
Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebietes in das Grundbuch eingetragen 
werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst 
aufhalten, auf Erfordern des Grundbuchamts einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die An- 
legung des Grundbuchblattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Grundbuchamt 
zu bezeichnen. Das gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis 100 .& erzwungen werden. 
Auch kann das Grundbuchamt in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ordnungs- 
strafen die Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekanntzugebenden Frist nicht 
erfolgt, einen Vertreter von Amts wegen bestellen. 
Gegen die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Verfügungen findet Beschwerde nach den für 
Grundbuchsachen geltenden Vorschriften statt. 
§ 5. (Zu § 15 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Die Vorschrift des § 15 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung bleibt im Falle des § 14 
1 a. a. O. außer Anwendung. 
(Zu § 26 der Kaiserlichen Verordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 
der Reichskanzlerverfügung.) 
1. Die bisherigen Grundbuchbezirke bleiben bestehen. 
. Die bisher in den 13 Grundbuchbezirken geführten Grundbücher gelten als Grundbücher. 
Diese sind: 
im Gerichtsbezirk Herbertshöhe: 
Gazelle-Halbinsel nebst vorgelagerten kleineren Inseln; die südliche Grenze wird gebildet 
durch eine gerade Linie von der Mündung des Toriu bis zur Mündung des Red-River; 
b) Neu-Pommern nebst vorgelagerten kleineren Inseln ohne Gazelle-Halbinsel; 
c) Neu-Lauenburg; 
d) Neu-Mecklenburg l, umfassend die nordwestliche Hälfte von der Steffenstraße bis zu 
152 Grad östlicher Länge nebst vorgelagerten kleineren Inseln einschließlich Simberi, 
Tabar und Napakur (Fischer= und Gardner-Insel)a; 
Neu-Mecklenburg II, umfassend die südöstliche Hälste von 152 Grad östlicher Länge an 
und die Insel Lihirr (Gerrit-Denys-Insel) nebst den nördlich und östlich davon gelegenen 
kleinen Inseln bis zu 155 Grad östlicher Länge; 
Neu-Hannover von der Steffenstraße an mit den umgelagerten Inseln sowie die Inseln 
Mussau (St. Matthias), Squally und Portland; 
die Manus-Gruppe (Admiralitäts-Inseln) und umliegenden Inseln zwischen dem Aquator 
und 3 Grad südlicher Breite sowie zwischen 142 Grad und 149 Grad äöstlicher Länge; 
die deutschen Salomons-Inseln und die nördlich davon gelegenen kleinen Inseln; 
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