Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

W 191 2rO 
XVIII. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend den Gebühren-- 
tarif für die Vermessung von Grundstücken. 
Vom 3. Juli 1903. 
(Kol. G. G. S. 148.) 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 20. Juli 1895 (Kol. Bl. 1895, S. 574)“) werden 
die Gebührnisse für die Vermessung von Grundstücken festgesetzt, wie folgt: 
a) 
b) 
□ 
Für Vermessung und Kartierung sind zu zahlen: 
Für Grundstücke: 
bis 1 ha Fläche . 10,00 M 
5,0 
***i*ö 
von mehr als 1 ha bis 10 ra für ieen 22 mehr 6, - 
1 OD - 
- 50 100 --- - -400- 
- 100 500 - -3,00- 
- - -500--1000--- - -2,00- 
- -1000--4000--- - . 1,50. 
. 4000. - - -15,00 - 
2. Außerdem sind zu zahlen: 
die vorschriftsmäßig gezahlten Tagegelder und Reisegebühren; 
die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Transportmitteln sowie von den zur Ausführung 
der Arbeiten erforderlichen Hilfskräften (Trägern, Arbeitern), sofern dieselben nicht von den 
Beteiligten, in deren Interesse die Arbeiten vorgenommen werden, selbst gestellt werden; 
die verwendeten Grenzzeichen. 
Herbertshöhe, den 3. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Hahl. 
XIX.4 Dienstanweisung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, 
betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 
1902 und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 
für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea unter Ausschluß des Inselgebietes der Karolinen, 
Palau, Marianen und Marshall-Inseln, erlassen vom Gouverneur am 16. Mai 1907. 
(Kol. G. G. S. 238.) 
Zu § 1. 
.Für die amtlichen Verzeichnisse sind die den Grundbuchämtern zugehenden gebundenen Bücher 
zu verwenden. 
Die erste Aufstellung erfolgt auf Grund der bereits angelegten Grundbuchblätter. 
ür die noch nicht eingetragenen, aber bereits vermessenen Grundstücke gilt folgendes: 
Der Landmesser hat von jeder vollendeten Vermessung dem zuständigen Grundbuchamt 
zush Anzeige zu machen. Die Anzeige muß enthalten: 
a) die Bezeichnung des Grundbuchbezirks, in dem das Grundstück belegen ist; 
b) kurze Beschreibung der Lage des Grundstückes nach Landschaft und Grenzen; 
c) die Größe des Grundstücks; 
4) den Eigentümer; 
Re) die Urkunde (Kaufvertrag, Besitzergreifungsurkunde usw.), auf die das Eigentum sich stützt. 
Das Grundbuchamt hat auf Grund dieser Anzeige das Grundstück in das amtliche 
Verzeichnis einzutragen und dem Landmesser die Nummer mitzuteilen, die das Grundstück 
erhalten hat. 
Der Landmesser vermerkt hiernach auf den betreffenden Urkunden und Karten die 
Nummer des Grundstücks nach dem amtlichen Verzeichnis. 
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