Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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XXII.  Dienstanweisung  zur  Regelung  des  Vermessungsdienstes.
(Nach  einem  Entwurf,  teilweise.)

5  1.  Zur  Durchführung  der  Grundstücksvermessung  ist  ein  mit  amtlich  geprüften  Landmessern
  und  Vermessungstechnikern  besetztes  Vermessungsbureau  eingerichtet,  das  dem  Gouvernement
unterstellt  ist  und  die  amtliche  Bezeichnung  „Vermessungsamt“  führt.

§  2.  a)  Das  Vermessungsamt  wird  von  dem  Vorsteher  geleitet.  Dieser  ist  zugleich  Vorsteher
  des  Vermessungswesens.

b)  Der  Vorsteher  erteilt,  soweit  nötig,  die  speziellen  Vorschriften  für  die  einheitliche  Erledigung
  der  Vermessungen,  Kartenanfertigungen,  Registeraufstellungen  und  dergleichen  unter  Berücksichtigung
  der  in  der  Dienstanweisung  für  Ausführung  von  Vermessungen  und  Kartierungen  im
Schutzgebiet  Neuguinea  gegebenen  Richtlinien  und  der  sonst  bestehenden  Bestimmungen  im  Grundbuchund
  Vermessungswesen.

c)  Der  Vorsteher  hat  alle  mit  dem  Vermessungs=  und  Kartenwesen  in  Beziehung  stehenden
Geschäfte  des  Gonvernements  zu  bearbeiten  und  ist  Referent  für  alle  diese  Angelegenheiten.

d)  Dem  Vorsteher  für  das  Vermessungswesen  liegt  die  Verteilung  aller  Arbeiten  unter  das
ihm  zur  Verfügung  gestellte  Personal  ob.  Er  hat,  soweit  nötig,  den  Genanigkeitsgrad  und  die  für
eine  Arbeit  zu  verwendende  Zeit  anzugeben.

Die  Vermessung  des  Landes  erfolgt  durch  Vermessungstrupps,  die  urit  bestimmten  Aufträgen
ständig  oder  vorübergehend  an  verschiedenen  Plätzen  des  Schutzgebietes  stationiert  werden.  Dieselben
haben  bei  kleinen  Aufträgen  nach  Beendigung,  bei  größeren  zum  1.  jeden  Quartals  dem  Vorsteher
über  die  Erledigung  Bericht  zu  erstatten.

e)  Die  dem  Vorsteher  des  Vermessungsamtes  zugewiesenen  Vermessungsbeamten  haben  die
ihnen  übertragenen  Geschäfte  slott  zu  erledigen  und  dabei  die  Regeln  dieser  Dienstanweisung  und
aller  sonstigen  Bestimmungen  in  Verordnungen  und  Verfügungen  des  Vermessungs=  und  Grundbuchwesens
  zu  beachten  bzw.  den  diese  ergänzenden  Weisungen  des  Vorstehers  nachzukommen.

Bei  Personalwechsel,  Urlaub  oder  Heimreise  der  Beamten  haben  diese  dem  Vermessungsamt
alle  Vermessungsakten,  Inventarien  und  Materialien  ordnungsmäßig  zu  übergeben,  insbesondere  unfertige
  Arbeiten  mit  eingehenden  ausreichenden  Erläuterungen  auszuhändigen.

k)  Das  Vermessungsamt  ist  zuständig  für  alle  im  Schutzgebiet  auszuführenden
Vermessungen,  insbesondere  für  Schaffung  aller  Unterlagen,  die  zur  Eintragung  von
Grundbesitz  in  das  Grundbuch  erforderlich  sind,  ferner  zur  Beschaffung  aller  Unterlagen
  zwecks  Überführung  von  Teilen  bereits  eingetragener  Grundstücke  infolge  Formveränderung
  oder  Teilung  in  das  Grundbuch,  zur  Ausfertigung  von  Auszügen  und
Zeichnungen  aus  Vermessungsakten,  Verzeichnissen  und  Karten  des  Vermessungsamtes,
  zur  Fortführung  der  amtlichen  Verzeichnisse,  Karten  und  Akten,  zur  Festres-.

  setzung  der  Vermessungskosten  und  sonstigen  Gebühren.

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8)  Von  Grundbesitzern  beigebrachte  Vermessungsstücke  dürfen  nur  dann  für
die  amtlichen  Verzeichnisse,  Karten  oder  Grundbuchunterlagen  Verwendung  finden,

3.7  wenn  sie  auf  Grund  einer  unter  persönlicher  Verantwortung  eines  vom  Gouverneur

zugelassenen  Privat=  oder  Gesellschafts-Landmessers  ausgeführten  Vermessung  hergestellt
  sind.

Die  unter  persönlicher  Verantwortung  erfolgte  Ausführung  der  örtlichen  Vermessung  muß
durch  Vorlegung  des  als  lrschrift  bescheinigten  Feldbuches  und  durch  eine  Bescheinigung  des  Privatoder
  Gesellschafts-Landmessers  auf  den  sonstigen  Vermessungsstücken  nachgewiesen  sein.

Bei  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  der  in  solchen  Vermessungsstücken  enthaltenen  Vermessung
ist  eine  örtliche  Revision  zu  beantragen,  deren  Kosten  die  Interessenten  zu  tragen  haben,  falls  sich
das  Material  als  unzureichend  und  fehlerhaft  erweist.

h)  Der  Vorsteher  des  Vermessungsamtes  hat  alle  vorkommenden  Arbeiten  nach  den  in
dieser  Anweisung  gegebenen  Grundsätzen  und  Vorschriften  sowie  den  sonstigen  Verordnungen  und
Verfügungen  des  Vermessungs=  und  Grundbuchwesens  zu  prüfen  und  zu  behandeln  sowie  mit
Prüfungsvermerk  zu  versehen  bzw.  bei  Auszügen  zu  rechtlichen  Zwecken  mit  seiner  Unterschrift  und
Amsssiegel  zu  beglaubigen.

i)  Der  Vorsteher  für  das  Vermessungswesen  hat  auf  die  eindeutige  und  gute
Bezeichnung  der  Grundstücksgrenzen  sowie  auf  eine  geordnete  fachtechnisch  zweckmäßige
  Registrierung  des  Besitzstandes  mit  Bezug  auf  die  ebenso  verwalteten  Karten