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b) 50 X 66 cm oder
c) 50 X 100 cm an Länge und Breite.
4. Die Titelschrift muß enthalten den Namen des Distrikts, der Gemeinde und der Gewanne.
5. Das Beschreiben der Karten muß in der Regel in deutscher Sprache, in Rundschrift,
erfolgen. Auf richtige Schreibweise der Eingeborenen-Bezeichnungen für Flüsse, Berge usw. ist
besondere Sorgfalt zu verwenden.
Für das Zeichnen der Karten sind die Vorschriften der Preußischen Landesaufnahme
maßgebend.
7. Auf jeder Karte ist der Maßstab unten anzugeben.
IV. Kosten.
F 1. Die Prüfung und Beglaubigung der Karten und Messungsunterlagen geschieht kostenfrei.
— 2. Die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-Landmesser geschieht
auf mündlichen oder schriftlichen Antrag unter Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von
75 Proden der vorläufig festzusetzenden Gebühren.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sämtliche früheren das
Vermessungswesen betreffenden Verfügungen werden ausgehoben.
Apia, den 20. Oktober 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Solf.
XXVI. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Abänderung der Verordnung
betr. Anlegung des Grundbuchs, vom 15. Juli 1903.
Vom 14. November 1910.
(Kol. Bl. 1911 S. 111; Gouv. Bl. Bd. 3 Nr. 100.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der r assuuscee Verordnung vom 21. November 1902 wird
hiermit verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der § 2 der Gouvernements-Verordnung vom 15. Juli 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 28)
1 wird dahin abgeändert, daß als amtliches Verzeichnis im Sinne des §2 Abs. 2 der Reichs-
Grundbuchordnung das vom Regierungs-Landmesser zu führende Parzellenverzeichnis gilt.
Apia, den 14. November 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
XXVII. Verorbnung zur Abänderung der G ts-Verord
betreffend das Vermessungswesen, vom 20. Oktober 1903.
(Gouv. Bl. Bd. 4 Nr. 18.)
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 (Kol. Bl.
S. 568) wird zur „Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Kol. Bl. S. 563) verordnet, was folgt:
. § 1. Die Gouvernements-Verordnung vom 20. Oktober 1903 wird dahin abgeändert, daß
Karten und Messungsunterlagen, die von den Regierungslandmessern der Dienststelle für öffentliche
Arbeiten angefertigt sind, der Prüsung und Beglaubigung nicht bedürfen.
Im übrigen finden die Vorschriften der genannten Verordnung auch, auf die Vermessungen
und Karten der Regierungslandmesser Anwendung.