Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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den Staat als eine objektive Einheit und auch als selbständiges Subjekt. 
Das Reich selbst ist ihm Subjekt der Staatsgewalt, die der König im Namen 
Gottes ausübt. Aber der König ist zwar für seine Person unverletzlich, 
jedoch absetzbar, dem Banne ausgesetzt, verantwortlich und nicht absoluter 
Herrscher. Immer klarer arbeitet Verf. das Streben des Spieglers heraus: 
Stärkung der Reichseinheit, des deutschen Königtums gegen die empor- 
kommenden Landesherren. Endlich das Volk. Wenn es auch der mittel- 
alterliche Lehnsstaat in eine Summe von ständischen Gruppen und ferner 
jede Klasse in die dem Herrscher unmittelbar oder nur mittelbar unter- 
worfenen Personen auflöst, so ist es doch von größtem Reiz, daß auch hier 
der Verf. in der Vielheit der Erscheinungen dem einheitlichen Gedanken 
Eikes nachgeht, um die Elemente (Urteilsfindung, Gerichtsfolge, Wider- 
standsrecht usw.) herauszufinden, die die Summe der Volksgruppen zu einer 
Einheit zusammenschließt. In seinem Staate gibt es nicht nur eine Be- 
völkerung, sondern es gibt ein Volk. Der mittelalterliche Staat als der 
Staat größter sich widersprechender und bekämpfender Gegensätze wird 
nirgends deutlicher als bei Eike von R.; bei einer Klarmachung durch den 
Verf. erkennt man, daß die Haupttendenz des Spieglers die Ueberwindung 
eben dieser Gegensätze ist. 
Die hier nur in den äußersten Umrissen angedeuteten Gedankengänge 
FEHRs erinnern an die besten Zeiten deutscher Forschung, in denen die 
rechtsdogmatische Behandlung des öffentlichen Rechts von der rechtsge- 
schichtlichen nicht, wie das heute leider allzu häufig geschieht, in grund- 
sätzlicher Weise getrennt worden ist. Es ist hocherfreulich, daß einmal 
der Sachsenspiegel auf seine staatsrechtliche Seite hin untersucht ist, wäh- 
rend man glaubte, er gäbe nur Auskunft über Privatrecht und höchstens 
Gerichtsverfassung. 
Cöln. Professor Dr. Stier-Somlo. 
  
  
Wieruszowski, A., Geheimer Justizrat, Oberlandesgerichtsrat in Cöln, Das 
Vergeltungsrechtder deutschen Kriegswirtschaft 
mit besonderer Berücksichtigung des Bankver- 
kehrs. Cöln 1918. Als Handschrift gedruckt. 28 8. 
Wir haben in der dankenswerten Schrift des Verf. den ersten Versuch 
vor uns, das Vergeltungsrecht der deutschen Kriegswirtschaft unter sy- 
stematische Gesichtspunkte, in die bis zur Verwirrung vielgestaltige Fülle 
von Rechtsbestimmungen durchsichtige Klarheit zu bringen. Die europäisch- 
kontinentale Auffassung, daß der Krieg ein Zwangsverfahren nicht zwischen 
den Völkern, sondern nur zwischen den Staaten bedeutet, hat auf die Be- 
handlung der wirtschaftlichen Beziehungen aufgefärbt und schließlich in 
Art. 23) des Haager Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des 
Landkrieges Ausdruck gefunden. Hier werden bekanntlich die Aufhebung 
oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von An-
	        
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