Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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III.  Tarif  für  besondere  Arbeiten:
a)  Für  jeden  gelieferten  Grenzstein  sind  5  J4  zu  zahlen  außer  der  Taxe  1  und  II.
b)  Für  Durchholzen  von  Grenzen  und  Sichten  sind  für  je  100  m  Durchschlag  8  &  zu
zahlen,  sofern  der  Interessent  hierzu  nicht  die  Arbeiter  stellt.
IV.  Tarif  für  häusliche  Arbeiten:
a)  Für  Anfertigung  von  Kopien  aus  vorhandenen  Karten  einschließlich  Papier:
Für  die  Arbeitsstunde  4
b)  Für  trigonometrische,  polygonometrische  und  sonstige  technische  Berechnungen:
Für  die  Arbeitsstunde  6
Apia,  den  30.  März  1914.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
chultz.

XXX.  Verordnung.

(Gouv.  Bl.  Bd.  5  Nr.  15.)
Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)
wird  folgendes  verordnet:

5  1.  Die  Verordnung  vom  20.  Oktober  1903  (Gouv.  Bl.  Bd.  III  Nr.  31),  betreffend
Ausführung  von  Vermessungsarbeiten,  wird  dahin  abgeändert,  daß  für  die  Beglaubigung
  der  von  Privatlandmessern  mit  den  Vermessungsschriften  dem  Vermessungsamt  zur  Prüfung
eingereichten  Handzeichnungen  folgende  Gebühren  erhoben  werden:

a)  für  Handzeichnungen  im  Aktenformat  5  ½,
b)  doppelten  Aktenformat.  .  ...8-o)-
  btszurGroßevon50311660m·.12-d)-
  großere  Handzeichnungen  ..  15

§  2.  Für  die  Anfertigung  von  Auszügen  aus  dem  Forsschreibungsprotokoll  sowie  aus  den
Flurbüchern  sind  zu  erheben:
für  je  zehn  angefangene  oder  volle  Positionen  3
Als  Position  zählt  jede  eingetragene  Einzel=  und  Gesamtfläche.
§5  3.  Diese  Verordnung  tritt  sogleich  in  Kraft.
Apia,  den  19.  Mai  1911.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.

Schultz.

XXXI.  Dienstanweisung  für  das  Vermessungspersonal.
(War  noch  nicht  veröffentlicht.)

§  1.  Dem  gesamten  Vermessungswesen  steht  ein  Landmesser  (Oberlandmesser)  vor.  Er
erteilt  die  technischen  Vorschriften  für  einheitliche  Erledigung  sämtlicher  Vermessungs=  und  Zeichenarbeiten
  unter  Berücksichtigung  der  bestehenden  Bestimmungen.

§  2.  Der  Vorsteher  für  das  Vermessungswesen  hat  alle  mit  dem  Vermessungs=  und  Kartenwesen
  in  Beziehung  stehenden  Geschäfte  des  Gonvernements  zu  bearbeiten  und  ist  Hilfsarbeiter  für
alle  diese  Angelegenheiten.

Er  hat  für  das  geodätische  Bureau  des  Reichs-Kolonialamts  geeignete  Unterlagen  zu  umfangreicheren
  Berechnungen  und  Kartenanfertigungen  mit  entsprechenden  Erläuterungen  dem  Gouvernement
  einzureichen.

§  3.  Der  Vorsteher  hat  für  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  der  beim  Gouvernement
befindlichen  Vermessungswerke  (Karten,  Register  und  dergleichen),  für  schnelle  und  richtige  Ergänzung