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III. Tarif für besondere Arbeiten:
a) Für jeden gelieferten Grenzstein sind 5 J4 zu zahlen außer der Taxe 1 und II.
b) Für Durchholzen von Grenzen und Sichten sind für je 100 m Durchschlag 8 & zu
zahlen, sofern der Interessent hierzu nicht die Arbeiter stellt.
IV. Tarif für häusliche Arbeiten:
a) Für Anfertigung von Kopien aus vorhandenen Karten einschließlich Papier:
Für die Arbeitsstunde 4
b) Für trigonometrische, polygonometrische und sonstige technische Berechnungen:
Für die Arbeitsstunde 6
Apia, den 30. März 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
chultz.
XXX. Verordnung.
(Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 15.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird folgendes verordnet:
5 1. Die Verordnung vom 20. Oktober 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 31), betreffend
Ausführung von Vermessungsarbeiten, wird dahin abgeändert, daß für die Beglaubigung
der von Privatlandmessern mit den Vermessungsschriften dem Vermessungsamt zur Prüfung
eingereichten Handzeichnungen folgende Gebühren erhoben werden:
a) für Handzeichnungen im Aktenformat 5 ½,
b) doppelten Aktenformat. . ...8-o)-
btszurGroßevon50311660m·.12-d)-
großere Handzeichnungen .. 15
§ 2. Für die Anfertigung von Auszügen aus dem Forsschreibungsprotokoll sowie aus den
Flurbüchern sind zu erheben:
für je zehn angefangene oder volle Positionen 3
Als Position zählt jede eingetragene Einzel= und Gesamtfläche.
§5 3. Diese Verordnung tritt sogleich in Kraft.
Apia, den 19. Mai 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schultz.
XXXI. Dienstanweisung für das Vermessungspersonal.
(War noch nicht veröffentlicht.)
§ 1. Dem gesamten Vermessungswesen steht ein Landmesser (Oberlandmesser) vor. Er
erteilt die technischen Vorschriften für einheitliche Erledigung sämtlicher Vermessungs= und Zeichenarbeiten
unter Berücksichtigung der bestehenden Bestimmungen.
§ 2. Der Vorsteher für das Vermessungswesen hat alle mit dem Vermessungs= und Kartenwesen
in Beziehung stehenden Geschäfte des Gonvernements zu bearbeiten und ist Hilfsarbeiter für
alle diese Angelegenheiten.
Er hat für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamts geeignete Unterlagen zu umfangreicheren
Berechnungen und Kartenanfertigungen mit entsprechenden Erläuterungen dem Gouvernement
einzureichen.
§ 3. Der Vorsteher hat für die ordnungsmäßige Verwaltung der beim Gouvernement
befindlichen Vermessungswerke (Karten, Register und dergleichen), für schnelle und richtige Ergänzung