Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G  211  20

bei  großer  Entfernung  vom  Nullmeridian  in  der  Regel  unter  der  Genauigkeit  der  Nonientheodolitmessungen
  bei  trigonometrischen  Punkteinschaltungen  bleiben.

Es  ist  beabsichtigt,  in  einer  besonderen  Veröffentlichung  nicht  nur  für  die
vorstehend  berührten  Berechnungen  von  ebenen  konformen  Koordinaten  aus  geographischen,
  sondern  auch  für  andere  Berechnungsmethoden  die  einschlägigen  Formulare
  mit  eingehenden  Erläuterungen  und  Rechenbeispielen  zu  bringen.  Darin
werden  auch  die  im  Rahmen  dieser  Abhandlung  weniger  in  Betracht  kommenden,
aus  dem  Grunde  der  Papierersparnis  hier  fortgelassenen  Anlagen  usw.  (vgl.  die
Notiz  am  Schlusse  der  Bestimmungen  für  Kamerun)  ausgenommen  werden.

Endlich  möge  hier  noch  eines  Mangels  für  die  Parzellenbildung  in  den  Flurkarten  und
Flurbüchern  sowie  für  die  Besitzzuweisung  in  den  Grundbesitzrollen  Erwähnung  getan  werden,  nämlich
der  Ungeklärtheit  der  Frage,  was  als  „öffentliche  Wege  und  Gewässer“  im  Sinne  der
preußischen  Katastrierung  zu  gelten  hat.  Ist  diese  Frage  erst  einmal  scharf  geklärt,  so  würden  die
kartenmäßigen  Parzellenausweis=  und  Darstellungsschwierigkeiten  schon  zu  überwinden  sein.  Hier  hat
erfreulicherweise  auch  schon  eine  Entwicklung  kurz  vor  dem  Kriege  begonnen.  Oben  unter  d  und
bei  §9  unter  „aus  h“  sind  die  Wasserrechtsfragen  berührt.  In  Deutsch-Ostafrika
und  Deutsch-Südwestafrika  sind  seit  Bestehen  des  preußischen  Wassergesetzes  vom
7.  April  1913  Entwürfe  einer  Wasserrechtsordnung  ausgearbeitet,  welche  bei  der  Festsetzung
  des  Eigentümers  von  Parzellen,  die  von  Gewässern  (auch  Wasserstellen,
Quellen,  Wassergrundstücken  und  Wasserlöchern)  gebildet  werden,  für  die  Bearbeitung
der  Flurkarten,  Flurbücher  und  Grundbesitzrollen  Beachtung  finden  müßten.

––.——  —

Schlußwort.

Die  Daten,  die  Art  und  der  Umfang  der  bestehenden  Bestimmungen  lassen  erkennen,  wie
verschiedenartig  die  Verhältnisse  für  die  Entwicklung  von  Grundbuchunterlagen  in  den  sechs  Schutgebieten
  gewesen  sind.

Besonders  in  Deutsch-Ostafrika  fällt  es  auf,  daß  einerseits  die  Fühlung  zwischen  Kataster
und  Grundbuch  noch  zu  lose  ist  (besonders  macht  sich  das  Fehlen  einer  Verordnung  des  Gouverneurs
zu  §  2  der  Reichs-Grundbuchordnung  bemerkbar),  anderseits  nur  wenig  Grundbuchbezirke  eingerichtet
sind.  Die  Gerichtsbezirke  sind  jedoch  durch  eine  Verfügung  des  Gouverneurs  vom  9.  August  1912
(s.  Amtl.  Anz.  1912,  S.  142)  neu  abgegrenzt.  Immerhin  bedeutet  es  einen  wesentlichen  Fortschritt,
daß  wenigstens  eine  Anzahl  Vermessungsbureaus  eingerichtet  ist.  Wie  aus  folgenden  Zitaten  hervorgeht,
  lag  allerdings  auch  hierfür  das  Bedürfnis  in  erster  Linie  an  den  schwierigen  Verhältnissen  der
Kronlanderklärungen  und  der  Nachfrage  nach  Land.  Es  heißt  in  den  in  Berlin  bei  E.  S.  Mittler  &  Sohn
vom  Reichs-Kolonialamt  1911  und  1912  herausgegebenen  amtlichen  Jahresberichten  „Die  deutschen
Schutzgebiete  in  Afrika  und  der  Südsee

1909/10“:  S.  3:  „Ende  1909  wurden  in  den  Bezirken  Wilhelmstal  und  Moschi  Vermessungsbureaus
  eingerichtet".

S.  50:  „Die  ständige  Zunahme  der  europäischen  Ansiedlungen  und  die  entsprechende

Häufung  der  Anträge  auf  Uberlassung  von  Kronland  und  auf  Grundstücksvermessungen
  machte  die  Schaffung  von  Vermessungsbehörden  bei  den  am  meisten  beteiligten
  Lokalverwaltungen  notwendig.  Es  erfolgte  daher  am  1.  Januar  1910  die
Einrichtung  von  Vermessungsbureaus  bei  den  Bezirksämtern  Moschi,  Wilhelmstal
und  Morogoro  neben  den  bereits  bestehenden  Bureaus  in  Daressalam  und  Tanga.
Die  neue  Einrichtung  hat  sich  ausgczeichnet  bewährt.  Endlich  war  es  möglich,
dem  berechtigten  Wunsche  der  landsuchenden  Europäer,  mit  möglichster  Beschleunigung
ihr  Land  angewiesen  zu  erhalten,  gerecht  zu  werden.“

1910/11“:  „Das  Vermessungsburean  in  Moschi  konnte  erst  Ende  Februar  mit  einem  Landmesser
besetzt  werden.“

Aber  auch  das  weitere  Bedürfnis  der  Einrichtung  von  amtlichen  Verzeichnissen  zu  §*2  der
Reichs-Grundbuchordnung,  d.  h.  nach  Flurkarten,  Flurbüchern  und  Grundbesitzrollen  in  Deutsch-