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Artikel 3.
Die Allgemeine Verfügung des Preußischen Justizministers vom 20. November 1899 (J. M.
Bl. S. 349) mit den Abänderungen vom 5. April 1904, 10. Januar 1907 (J. M. Bl. S. 6) und
25. Sebtember 1908 (J. M. Bl. 1904 S. 89 und 1908 S. 355), 18. Februar 1911 (J. M. Bl
S. 91) findet im folgenden Umfange und Fassung Anwendung:
I. Grundbücher.
8 3. Zur Bezeichnung der Grundstücke sind im Grundbuche nach dem Inhalte der
amtlichen Verzeichnisse anzugeben:
Der Name des Flurbuchbezirks;
.die Nummern der Flur (des Kartenblatts) und der Parzelle;
l die Artikelnummer der Grundbesitzrolle — die Spalte für die Nummer der Gebäude-
steuerrolle ist bis auf weiteres offen zu lassen —;
4#die Wirtschaftsart (Steppe, Weide, Wald, Acker, Wiese, Weideland, bebauter Hofraum,
Garten, bebauter Hofraum mit Hausgarten, Hofraum usw.), die Lage (Straße, Haus-
nummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung):
5. die Größe, ist die Größe aus den amtlichen Verzeichnissen nicht ersichtlich, so ist dies
anzugeben;
6. Angaben über Grundsteuerreinertrag und Gebäudesteuernutzungswert sind so lange
nicht zu machen, als eine entsprechende Veranlagung nicht eingeführt ist.
Besteht ein Grundstück aus mehreren Parzellen, so kann die in Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebene
Angabe der Kartenblatt= und Parzellennummern unterbleiben, wenn wegen der Zahl der Parzellen
das Grundbuch nach dem Ermessen des Grundbuchamts unübersichtlich werden würde und die
Parzellen nach Ausweis eines bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Auszugs aus der Grund-
besitzrolle in dieser auf einem oder mehreren Artikeln nachgewiesen sind, die andere Parzellen nicht
umfassen. Der Bezirksrichter (das Grundbuchamt) kann das Vermessungsamt um die Erteilung des
Auszugs, erforderlichenfalls auch um die vorherige Eintragung des Grundstücks auf einem oder
mehreren besonderen Artikeln der Grundbesitzrolle von Amts wegen ersuchen. Soll mit einem nach
Maßgabe dieser Vorschrift bezeichneten Grundstück ein durch Angabe der Kartenblatt= und Parzellen=
nummern bezeichnetes Grundstück vereinigt oder ihm als Bestandteil zugeschrieben werden, so kann
das Grundbuchamt entweder selbst den bei den Grundakten befindlichen Auszug aus der Grundbesitz-
rolle durch Eintragung der hinzutretenden Parzellen und des neuen Gesamtbestandes ergänzen oder
das Vermessungsamt um Erteilung eines ergänzenden oder eines neuen Auszugs ersuchen. Diese
Vorschrift findet bei einer Anderung der Flurbuchbezirksangabe oder einer Flur-#(Kartenblatt-) oder
Parzellennummer entsprechende Anwendung.
Statt der im Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Angabe genügt in den Fällen des Abs. 2 die
Angabe des Gesamtnamens des Grundstücks (Pflanzung I, Farm y, Kleinsiedlung 2 usw.).
§ 29. Für das Verfahren behufs Erhaltung der Übereinstimmung zwischen
den Grundbüchern und den amtlichen Verzeichnissen kommen bis auf weiteres unbe-
schadet der Vorschriften des § 3 Abs. 2 die in Preußen geltenden einschlägigen Be-
stimmungen entsprechend zur Anwendung.
§ 30. Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein
beglaubigter Auszug aus der Grundbesitzrolle sowie eine von dem Vermessungs-
beamten beglaubigte Karte vorgelegt wird, aus denen die Größe und die Lage des Teils
ersichtlich sind; der Teil muß in der Grundbesitzrolle unter einer besonderen Nummer verzeichnet
sein, es sei denn, daß nach dem Ermessen des Vermessungsamts die deutliche Darstellung der Nummer
in der Karte unausführbar ist. Der Vorlegung einer Karte bedarf es nicht, wenn bei der Ab-
schreibung eine Anderung der Karte nicht eintritt.
Die Vorschriften des Abs. 1 über die Vorlegung einer Karte finden entsprechende Anwendung,
wenn ein aantste. ohne Abschreibung mit einer Dienstbarkeit oder Reallast belastet werden
soll (G. B. O. § 6 Satz 2).
—8* Vorlegung des Auszugs und der Karte bedarf es nicht zu Abschreibungen, die auf
Ersuchen der zuständigen Behörde auf Grund eines Enteignungsbeschlusses erfolgen sollen.
§5 31. Die Eintragung eines Eigentümers ist außer den im § 55 der Grundbuchordnung
bezeichneten Beteiligten dem Vermessungsamt bekannt zu machen.
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