Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

W 224 20 
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Vereinborung zwischen der Deutschen und der Belgischen Regierung über die 
Freilassung der beiderseitigen Zivilgefangenen. 
Artikel 1. 
Von den in die Gewalt des einen Teiles gelangten Zivilpersonen des anderen Teiles, die 
zur Zeit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung interniert sind, sollen auf ihren Wunsch frei- 
gelassen werden: 
1. die Frauen und Mädchen; 
2. die männlichen Personen, die am Tage der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das 
17. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 45. Lebensjahr überschritten haben; 
3. die dienstuntauglichen männlichen Personen, die am Tage der Unterzeichnung dieses 
Abkommens das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben; 
4. Geistliche mit Einschluß der ordinierten Missionare und Arzte ohne Unterschied des Alters. 
Ausgenommen sind diejenigen Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen strafrechtlich 
verfolgt werden oder verurteilt worden sind. 
Artikel 2. 
Die Deutsche Regierung behält sich vor, aus Gründen der Staatssicherheit oder aus militä- 
rischen Gründen von dem Abkommen auszuschließen: 
1. bis zu 50 Zivilgefangene, die sich im Augenblick ihrer Internierung im Gebiet des 
Generalgouvernements Belgien aufgehalten haben; 
2. die Zivilgefangenen, die sich im Augenblick ihrer Internierung im Etappen= und 
Operationsgebiet aufgehalten haben. 
Die Belgische Regierung behält sich vor, aus Gründen der Staatssicherheit oder aus militä- 
rischen Gründen bis zu einem Fünftel der zur Zeit in Europa befindlichen Internierten, die gemäß 
Artikel 1 freizulassen wären, von dem Abkommen auszuschließen. Für den Fall, daß die Deutsche 
Regierung weniger als die im Absatz 1 bezeichneten 50 Zivilgefangenen zurückbehält, wird auch die 
Belgische Regierung die Zahl der von ihr zurückbehaltenen Personen entsprechend herabsetzen. 
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig möglichst bald Listen der auf Grund der 
Bestimmungen des Abs. 1 Nr. 1 und des Abs. 2 zurückgehaltenen Personen mitteilen. 
Artikel 3. 
Die Zivilinternierten, die nach den vorstehenden Bestimmungen freizulassen sind, sollen 
unverzüglich nach der Heimat befördert werden. 
Stehen der Rückkehr eines belgischen Zivilinternierten in die Heimat militärische Gründe 
oder Gründe der Staatssicherheit entgegen, so kann die Heimbeförderung unterbleiben; in diesem 
Falle ist dem Internierten auf seinen Wunsch die Ausreise über die schweizerische Grenze zu gestatten. 
Auch die üÜbrigen freizulassenden Belgier sollen den Wunsch äußern können, statt der Rückkehr nach 
Belgien über die schweizerische Grenze auszureisen; solche Wünsche sind nach Möglichkeit zu berück- 
sichtigen, soweit nicht militärische Gründe oder Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen. 
Die Heimbeförderung derjenigen Belgier, die erst in den letzten zwei Wochen vor Unter- 
zeichnung dieses Abkommens interniert worden sind, oder die Ausreise solcher Personen über die 
schweizerische Grenze, kann bis zur Dauer von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt hinaus- 
geschoben werden. 
Artikel 4. 
Die in Ostafrika in die Gewalt der belgischen Streitkräfte gelangten oder in Zukunft ge- 
langenden deutschen Zivilpersonen, die nicht auf Grund des Artikel 1 heimzubefördern sind, sollen 
auf ihren Wunsch gleichfalls tunlichst bald nach Europa geschafft und in Anbetracht ihrer durch den 
langen Aufenthalt in den Tropen geschwächten Gesundheit in einem neutralen Lande interniert werden. 
Artikel 5. 
Soweit die in Afrika in die Gewalt der Belgischen Regierung gelangten deutschen Zivil- 
personen, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Heimat zu befördern oder in einem 
neutralen Lande zu internieren sind, sich im Gebiete einer mit Belgien verbündeten Macht befinden, 
verpflichtet sich die Belgische Regierung, deren Überführung in die Heimat oder in das neutrale 
Land mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu betreiben.
	        
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