Oberstrichterliche Entscheldungen. 283
hältniß mit der jedesmaligen Freiheit der Kontrahenten,
dem Vertrage einen beliebigen Inhalt zu geben, wie sich
hier auch die Kontrahenten innerhalb der vom jeweiligen
Vertragsrecht gezogenen Schranken gleichberechtigt gegenüber
stehen. Anders verhält es sich beim „Dienst im
Staate“ gemäß des RB. und der V. vom 7. September
1873. Hier liegt der Schwerpunkt darauf, daß die
Verwendung des Bediensteten und seine gesammte Geschäftsverrichtung
auf genereller, durch das Gesetzgebungsund
Verordnungsrecht des Staates beherrschter Grundlage
beruht. Hier besteht im Interesse des öffentlichen
Staatszweckes die Dienstesstelle als organisirtes Staatsinstitut
und ist derjenige, der einen solchen Dienst annimmt,
den generellen Vorschriften über seine Dienstrechte
und Pflichten unterworfen.
2) Beim Dienstverhältniß im Sinne des RBG. und
der V. vom 7. September 1873 greifen weiters in Unterscheidung
vom Privatvertrage das öffentliche Recht und
Rücksichten des öffentlichen Interesse vorzugsweise bestimmend
in den Vertragsinhalt ein (Seydel, Bayer.
Staatsrecht, Thl. 3 Abth. 2 S. 326). Es entsteht hiedurch,
mögen auch privatrechtliche Obligationsmomente
(Dienstleistung auf der einen und Entgelt hiefür auf der
anderen Seite) hereinspielen, vorzüglich ein Gewaltverhältniß
des Staates in Verbindung mit dem besonderen
Verhältniß des Gehorsams, der Treue und öffentlichen
Dienstpflicht auf Seite des in den Staatsdienst Getretenen
(Laband, d. Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. 1 S. 407;
R. Entsch. Bd. 18 S. 174. Bd. 28 S. 85).
3) Hieraus folgt, daß der Abschluß des öffentlichrechtlichen
Dienstvertrags regelmäßig auf Zuweisung eines
Wirkungskreises, welcher Geschäfte des Staates wenigstens
mit umfaßt, abzielt (Zorn, Staatsrecht Bd. 1
S. 225; Laband, a. a. O. S. 409). Auf die höhere
Gattung und den Umfang der dem Staate geleisteten
Dienste (imperium nobile) kommt es hiebei nicht an,