Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  283

hältniß  mit  der  jedesmaligen  Freiheit  der  Kontrahenten,
dem  Vertrage  einen  beliebigen  Inhalt  zu  geben,  wie  sich
hier  auch  die  Kontrahenten  innerhalb  der  vom  jeweiligen
Vertragsrecht  gezogenen  Schranken  gleichberechtigt  gegenüber
  stehen.  Anders  verhält  es  sich  beim  „Dienst  im
Staate“  gemäß  des  RB.  und  der  V.  vom  7.  September
  1873.  Hier  liegt  der  Schwerpunkt  darauf,  daß  die
Verwendung  des  Bediensteten  und  seine  gesammte  Geschäftsverrichtung
  auf  genereller,  durch  das  Gesetzgebungsund
  Verordnungsrecht  des  Staates  beherrschter  Grundlage
  beruht.  Hier  besteht  im  Interesse  des  öffentlichen
Staatszweckes  die  Dienstesstelle  als  organisirtes  Staatsinstitut
  und  ist  derjenige,  der  einen  solchen  Dienst  annimmt,
  den  generellen  Vorschriften  über  seine  Dienstrechte
und  Pflichten  unterworfen.

2)  Beim  Dienstverhältniß  im  Sinne  des  RBG.  und
der  V.  vom  7.  September  1873  greifen  weiters  in  Unterscheidung
  vom  Privatvertrage  das  öffentliche  Recht  und
Rücksichten  des  öffentlichen  Interesse  vorzugsweise  bestimmend
  in  den  Vertragsinhalt  ein  (Seydel,  Bayer.
Staatsrecht,  Thl.  3  Abth.  2  S.  326).  Es  entsteht  hiedurch,
  mögen  auch  privatrechtliche  Obligationsmomente
(Dienstleistung  auf  der  einen  und  Entgelt  hiefür  auf  der
anderen  Seite)  hereinspielen,  vorzüglich  ein  Gewaltverhältniß
  des  Staates  in  Verbindung  mit  dem  besonderen
Verhältniß  des  Gehorsams,  der  Treue  und  öffentlichen
Dienstpflicht  auf  Seite  des  in  den  Staatsdienst  Getretenen
  (Laband,  d.  Staatsrecht,  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  407;
R.  Entsch.  Bd.  18  S.  174.  Bd.  28  S.  85).

3)  Hieraus  folgt,  daß  der  Abschluß  des  öffentlichrechtlichen
  Dienstvertrags  regelmäßig  auf  Zuweisung  eines
Wirkungskreises,  welcher  Geschäfte  des  Staates  wenigstens
  mit  umfaßt,  abzielt  (Zorn,  Staatsrecht  Bd.  1
S.  225;  Laband,  a.  a.  O.  S.  409).  Auf  die  höhere
Gattung  und  den  Umfang  der  dem  Staate  geleisteten
Dienste  (imperium  nobile)  kommt  es  hiebei  nicht  an,