Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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m.  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem  Publicum  sind
im  Allgemeinen:

1.  in  dem  Sommer-Halbjahr  (vom  1.  April  bis  letzten  September)  von  7  Uhr
Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,
2.  in  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  October  bis  letzten  März)  von  8  Uhr  Morgens
bis  1  Uhr  Mittags,  und
3.  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.
Die  Ober-Postdirectionen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Postverbindungen
  und  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  die  Dienststunden  zu  verlegen,
auszudehnen  oder  zu  beschränken.

.  An  Sonntagen  fallen  die  Dienststunden  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags
  aus.  An  solchen  gesetzlichen  Feiertagen,  welche  nicht  auf  einen  Sonntag  treffen,
werden  die  Dienststunden  in  der  Weise  beschränkt,  daß  in  der  Zeit  von  9  Uhr  Morgens
bis  5  Uhr  Nachmittags,  sowohl  des  Vormittags  als  auch  des  Nachmittags,  zwei  Stunden
  ausfallen,  in  der  Zwischenfrist  aber  mindestens  während  zwei  Stunden  der  Dienstverkehr
  mit  dem  Publicum  ununterbrochen  stattfindet.  Die  ausfallenden  Stunden
werden  für  jede  Postanstalt  durch  die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  bestimmt.  Die
Ober-Postdirectionen  können  in  besonderen  Fällen  die  Beschränkung  der  Dienststunden
an  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufheben.

IV.  Insofern  bei  einer  Postanstalt  eine  Einrichtung  besteht,  welche  von  den  vorstehenden,
  in  Bezug  auf  die  Dienststunden,  sei  es  an  den  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen,
  sei  es  an  den  Wochentagen,  als  Norm  gültigen  Bestimmungen  abweicht,  kann  es
dabei  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

V.  Die  von  den  Ober-Postdirectionen  in  Bezug  auf  die  Dienststunden  der  Postanstalten
  getroffenen  Festsetzungen  müssen  zur  Kenntniß  des  Publicums  gebracht  werden.

VI.  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten
tritt  ein:

1.  Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche  dem  Absender
  ein  Einlieferungsschein  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder
Weitergange  der  Post.

Bei  Postanstalten  auf  den  Eisenbahnhöfen  tritt  für  die  bezeichneten
Gegenstände  die  Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange
des  betreffenden  Zuges  ein;  auch  können  diese  Gegenstände  bis  unmittelbar
vor  dem  Abgange  des  Zuges  in  die  an  den  Eisenbahn-Postwagen  angebrachten
  Briefkasten  gelegt  werden,  soweit  die  Perrons  zugänglich  sind.

a)  Dienststunden.


b)  Schlußzeit.