Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

deutsches Volonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee 
Herausgegeben vom Reichs-Kolonialamt 
  
20. Jahrgang. Berlin, den 15. MNovember 1918. nummer 21/22. 
Diese Zeitschrist erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigofügt yre mirdelssens elnmal 
vierteljährlich erscheinenden: -Mitleilunz#en an drn dentschen Schulgebieten- Herausgegeben e Der 
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Buchhandlung von Erust 2 eüe“ Mittler und Sohn, Berlin 8W68, Kochstraße 68—71, zu riS 8 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Bestimmungen über die Ernennung landsturmyftichtiger approbierter Arzte zu 
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Rriegs-Assisten zärzien auf Widerruf. Vom u3. Mai und 12. August 1918. .- - Ausführungsbestimmungen zu 
den Beftimmungen über die Ernennung landiturmpftichltiger approbierter Arie zu Kriegs= sibenzarsten auf Widerruf 
vom 3. Mai und 12. August 1918. Vom 1. Oltober 1918 S. 311. Personallen S. Neortustlisten der 
Naiserlichen Schutztruppen und Internierte S. Z1. 
Nichtamtlicher Teil: Vermischtes: Forlführung des Baues der Eisenbahn Thi### ayes S. 320. — Die 
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Missionen in den deutschen Schungebieten S. 320 
  
LEgtticher Teilssssssss 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Bestimmungen über die Ernennung landsturmpflichtiger approbierter fürzte 
zu Kriegs-AKssisten zär zten auf Widerruf. 
Vom 3. Mai und 12. August 1918. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
Die nach Meiner Order vom 9. November 1911 tA. V. Bl. S. 113) im Heeressanitäts- 
dienste verwendeten landsturmpflichtigen Arzte dürfen für die weitere Dauer des Krieges unter 
Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zur Ernennung zu Kriegs-Assistenzärzten auf Widerruf 
vorgeschlagen werden. 
1. Die Kriegs-Assistenzärzte auf Widerruf haben im allgemeinen die Rechte und Pflichten der 
Assistenzärzte des Beurlaubtenstandes. Sie sind aber nicht befugt, die Disziplinarstrafgewalt 
auszuüben und unterstehen nicht den Ehrengerichten der Sanitätsoffiziere. 
2. Zu Kriegs-Assistenzärzten auf Widerruf können für die weitere Dauer des Krieges landsturm- 
pflichtige Arzte vorgeschlagen werden, die nach dem schriftlich abzugebenden Urteile (Dienst- 
geugnis) der militärischen und militärärzklichen Vorgeseotzten dazu geeignet sind, die Stellung 
eines Vorgesetzten im Sanitätsdienste äu bekleiden. 
Für Arzte, die lediglich im Lazaroerrdienste beschäftigt sind, ist das Urteil des militär- 
ärztlichen und das des nächsten militärischen Vorgesetzten des Lagaretts maßgebend. 
Vorschläge zur Ernennung sind Mir auf dem militärärztlichen Dienstwege vorzulegen. 
Landsturmpflichtige, die in ihrem Zivilbernf approbierte Arzte sind und zum Heeresdienst bisher 
nicht einberufen wurden, sind in Zukunft in Falle der Einziehung zunächst acht Wochen als 
Militärkrankenwärter militärisch und im Lagarettdienst auszubilden. Nach Ablauf dieser Zeit 
können sie zur Ernennung zu Kriegs-Assistenzärzten auf Widerruf vorgeschlagen werden, wenn 
sie das in Ziffer 2 vorgesehene Dienstzeugnis erlangen.
	        
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