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Diensteszeit des jezigen Pfarrers, persoͤnlich
auferlegt worden sind, (Absentgelder) die
Grundzinse, Bauschillinge, Reparaturkosten
der Pfarr: und Oekonomie:FGebäude, in soweit
dieselben dem Pfarrer zu leisten obliegen,
Brandassekurations-Beiträge, und übrigen
auf einer Pfarrei haftenden PassivReichnisse,
werden durch Zeugnisse derjenigen öffentlichen
Aemter und übrigen Stellen, an welche diese
Abgaben geleistet werden müssen, nach der
Vorschrift des Schematismus in der Fassion
nachgewiesen.
Da der Ertrag der in eigener Regie benuͤzt
werdenden Realitäten und Zehenten in Folge
der vorstehenden Anordnungen nach Abzug der
Produktions: und Perzeptionskosten in Ansaz
gebracht wird, so können unter der zweiten
Unterabtheilung der Lasten an Perzeptionskosten
nur diesenigen Ausgaben vorgetragen
werden, welche auf die Erhebung der Natural:=
Besoldungen und des Forstrecht: Holzes
sich ergeben. Der Jahrsbetrag der Holz-Anweisgelder,
Holzhauerlöhner, und Getreid-Abmeßgelder,
wird nach dem in dem
Formulare gegebenem Beispiele durch Zeugnisse
derjenigen Stellen nachgewiesen, an welche
die Zahlung geschieht. Der Ansaz der Fuhrlöhner
von der Getreid= und Holz-Besoldung,
oder der für die Vergütung der sceien Beifuhr
auszurichtenden Bauernmahlzeit, bleibt dem
yflichtmässigen Ermessen des Pfarrers überlassen.
Wenn ein Pfarrer wegen weit entfernter
Filiale in die Rothwendigkeit gesezt ist, ein
Dienstpferd zu halten, so ist der dafür zu
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machende Kostenaufwand unter den Lasten der
Pfarrei in Ansaz zu bringen, und von dem
reinen Ertrage der Stelle abzuziehen.
6. 20. Im Falle ein Pfarrer zwei, oder
mehrere miteinander anf immer, oder auf bestimmte
Zeit kombinirten Pfarreien zu verwalten
haͤtte, so hat derselbe uͤber jede derselben
einzeln eine vesondere Fassion nach dem vorliegenden
Formulare zu verfassen.
Wenn ein Geistlicher ausser seinem Pfarramee
noch ein mit Gehalt oder Accidentien
verbundenes Nebenamt, als Schul= Inspek--tor,
Lehrer, u. dgl. zu besorgen hat, so hat
derselbe auch über den jährlichen Ertrag dieser
Neben-Funktion eine besondere Fassion nach
den obigen Vorschriften zu verfassen und beizulegen.
II.
Vorschriften fuͤr die amtliche Be—
glaubigung und Vorlage der
Fassienen.
§. 30. Da die vorbemerkten Fassionen
den wichtigen Zweck haben, die reinen Einkünfte
der samtlichen protestantischen Pfarreien
des Königreiches richtig darzustellen, so müssen
dieselben amrlich beglaubige werden.
#. 31. Die amrliche Beglaubigung der
genannten Fassionen muß durch die nachbenannten
Stellen vollzogen werden.
a) Bei den unmittelbaren Pfarreien:
1) durch die Polizei-Direktionen und Polizei=
Kommissariate in densenigen Städten,
wo solche bestehen;