Volltext : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Diensteszeit  des  jezigen  Pfarrers,  persoͤnlich
auferlegt  worden  sind,  (Absentgelder)  die
Grundzinse,  Bauschillinge,  Reparaturkosten
der  Pfarr:  und  Oekonomie:FGebäude,  in  soweit
  dieselben  dem  Pfarrer  zu  leisten  obliegen,
Brandassekurations-Beiträge,  und  übrigen
auf  einer  Pfarrei  haftenden  PassivReichnisse,
werden  durch  Zeugnisse  derjenigen  öffentlichen
Aemter  und  übrigen  Stellen,  an  welche  diese
Abgaben  geleistet  werden  müssen,  nach  der
Vorschrift  des  Schematismus  in  der  Fassion
nachgewiesen.

Da  der  Ertrag  der  in  eigener  Regie  benuͤzt
werdenden  Realitäten  und  Zehenten  in  Folge
der  vorstehenden  Anordnungen  nach  Abzug  der
Produktions:  und  Perzeptionskosten  in  Ansaz
gebracht  wird,  so  können  unter  der  zweiten
Unterabtheilung  der  Lasten  an  Perzeptionskosten
  nur  diesenigen  Ausgaben  vorgetragen
werden,  welche  auf  die  Erhebung  der  Natural:=
  Besoldungen  und  des  Forstrecht:  Holzes
sich  ergeben.  Der  Jahrsbetrag  der  Holz-Anweisgelder,
  Holzhauerlöhner,  und  Getreid-Abmeßgelder,
  wird  nach  dem  in  dem
Formulare  gegebenem  Beispiele  durch  Zeugnisse
derjenigen  Stellen  nachgewiesen,  an  welche
die  Zahlung  geschieht.  Der  Ansaz  der  Fuhrlöhner
  von  der  Getreid=  und  Holz-Besoldung,
oder  der  für  die  Vergütung  der  sceien  Beifuhr
auszurichtenden  Bauernmahlzeit,  bleibt  dem
yflichtmässigen  Ermessen  des  Pfarrers  überlassen.


Wenn  ein  Pfarrer  wegen  weit  entfernter
Filiale  in  die  Rothwendigkeit  gesezt  ist,  ein
Dienstpferd  zu  halten,  so  ist  der  dafür  zu

 

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machende  Kostenaufwand  unter  den  Lasten  der
Pfarrei  in  Ansaz  zu  bringen,  und  von  dem
reinen  Ertrage  der  Stelle  abzuziehen.

6.  20.  Im  Falle  ein  Pfarrer  zwei,  oder
mehrere  miteinander  anf  immer,  oder  auf  bestimmte
  Zeit  kombinirten  Pfarreien  zu  verwalten
  haͤtte,  so  hat  derselbe  uͤber  jede  derselben
einzeln  eine  vesondere  Fassion  nach  dem  vorliegenden
  Formulare  zu  verfassen.

Wenn  ein  Geistlicher  ausser  seinem  Pfarramee
  noch  ein  mit  Gehalt  oder  Accidentien
verbundenes  Nebenamt,  als  Schul=  Inspek--tor,
  Lehrer,  u.  dgl.  zu  besorgen  hat,  so  hat
derselbe  auch  über  den  jährlichen  Ertrag  dieser
Neben-Funktion  eine  besondere  Fassion  nach
den  obigen  Vorschriften  zu  verfassen  und  beizulegen.


II.

Vorschriften  fuͤr  die  amtliche  Be—
glaubigung  und  Vorlage  der
Fassienen.

§.  30.  Da  die  vorbemerkten  Fassionen
den  wichtigen  Zweck  haben,  die  reinen  Einkünfte
  der  samtlichen  protestantischen  Pfarreien
des  Königreiches  richtig  darzustellen,  so  müssen
dieselben  amrlich  beglaubige  werden.

#.  31.  Die  amrliche  Beglaubigung  der
genannten  Fassionen  muß  durch  die  nachbenannten
  Stellen  vollzogen  werden.

a)  Bei  den  unmittelbaren  Pfarreien:
1)  durch  die  Polizei-Direktionen  und  Polizei=
  Kommissariate  in  densenigen  Städten,

wo  solche  bestehen;