Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

56  VII.

Die  Erhebung  einer  Gebühr  für  die  Vollziehung  der  Arrest=  und  Karzerstrafen  findet
nicht  statt.

§  33.
Wenn  wegen  fortgesetzt  ordnungswidrigen  Benehmens  die  Entfernung  eines  Schülers  von
der  Anstalt  wünschenswert  erscheint,  so  ist  demselben  die  Ausweisung  anzudrohen.
Die  Ausweisungsandrohung  ist  eine  selbständige  Strafe,  die  von  der  Lehrerkonferenz

  ausgesprochen  wird;  gleichzeitig  mit  ihr  kann  auf  Karzerstrafe  erkannt  werden.  Von
ihrem  Ausspruch  ist  den  Eltern  oder  Fürsorgern  des  Schülers  Nachricht  zu  geben.

34.

Wenn  diese  Strafe  fruchtlos  bleibt  und  der  Schüler  sich  in  der  Folge  neuer  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Schulordnung  schuldig  macht,  die  seine  Unverbesserlichkeit  dartun,  oder
wenn  die  Vergehungen  eines  Schülers  von  vornherein  schwerer,  insbesondere  wenn  sie  derart
sind,  daß  die  Belassung  in  der  Anstalt  eine  Gefahr  für  das  Wohl  der  übrigen  Schüler
bedeuten  würde,  kann  die  Ausweisung  beschlossen  werden.

Dieselbe  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des  Beirates.  Zu  diesem
Zweck  übermittelt  der  Anstaltsvorstand  sofort  nach  der  Beschlußfassung  der  Lehrerkonferenz
die  hierüber  gefertigte  Aufzeichnung  nebst  den  in  der  Sache  erwachsenen  Akten  dem  Vorsitzenden
des  Beirates.

Stimmt  der  Beirat  der  Ausweisung  zu,  so  ist  diese  sofort  zu  vollziehen  und  der  Oberschulbehörde
  Anzeige  hierüber  zu  erstatten.

Andernfalls  —  wenn  der  Beirat  seine  Zustimmung  versagt  —,  so  ist  vor  der  Eröffnung
und  dem  Vollzuge  des  Ausweisungsbeschlusses  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde  einzuholen.
  Zu  diesem  Behuf  legt  der  Vorsitzende  des  Beirats  die  Akten  an  die  genannte
Behörde  —  unter  gleichzeitiger  entsprechender  Mitteilung  hierüber  an  den  Anstaltsvorstand  —
unmittelbar  vor.

In  dringenden  Fällen,  namentlich  zur  Vermeidung  einer  sittlichen  Gefährdung  der  Mitschüler,
  kann  durch  die  Lehrerkonferenz  die  einstweilige  Entfernung  eines  Schülers  vom
Unterricht  verfügt  werden.  Von  dieser  Maßregel  ist  dem  Beirat  zugleich  mit  der  Ubersendung
der  Akten  über  die  Ausweisung  Mitteilung  zu  machen.

In  Rücksicht  auf  die  schweren  Folgen  der  Ausweisung  —  auch  für  die  Eltern  eines
Schülers  —  soll  von  dieser  schwersten  Schulstrafe  nur  dann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn
nach  der  Natur  des  Vergehens  eine  andere  Strafe  ausgeschlossen  erscheint.

Von  der  Ausweisung  ist  den  Eltern  oder  Fürsorgern  des  Schülers  Nachricht  zu  geben.

Den  ausgewiesenen  Schülern  steht  es  frei,  an  einer  andern  Anstalt  um  Wiederaufnahme
nachzusuchen.

Die  Ausweisung  kann,  wenn  sie  wegen  entehrender  oder  sonst  grober  sittlicher  Vergehungen
erkannt  ist,  von  der  Oberschulbehörde  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz  oder  von  Amts  wegen
auf  alle  Mittelschulen  ausgedehnt  werden.