Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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3.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem
katholischen  Schullehrer-Stande  widmen  wollen.
Die  Juͤnglinge,  welche  sich  für  den  katholischen  Schullehrer-Stand  vorbereiten  wollen,
haben  sich  bis  zum  1.  April  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  in  vorschriftmäßigen  Eingaben
zu  melden.

Das  dem  Bezirks-Schulaufseher  verschlossen  zu  übergebende  Zeugniß  des  Pfarramts  hat
sich  bestimmt  über  die  Geistes=  und  Gemüths-Anlagen,  das  sittliche  und  religiöse  Verhalten
und  die  Erziehung,  welche  der  Zögling  in  dem  Hause  seiner  Eltern  genossen  hat,  auszusprechen.

Das  Zeugniß  des  Arztes  soll  sich  eben  so  bestimmt  darüber  erklären,  ob  die  bisherige
Entwicklung  des  Jünglings  einen  unverweichlichten,  gesunden  und  kräftigen  Körperbau  verspreche
  und  keine  Gebrechen  vorhanden  seyen,  welche  den  Candidaten  zum  Schullehrer-Beruf
untüchtig  machen  würden.

Die  Bildungs-Kosten  werden  den  Zöglingen  der  Volkoschullehrer-Bildungs-Anstalt  auch
ferner  durch  Verleihung  von  Stipendien  möglichst  erleichtert  werden.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  März  v.  J.  (Reg.  Blatt
S.  207)  und  die  Vorschristen  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Blatt  S.  82)  und  12.  Maͤrz
1828  (Reg.  Blatt  S.  168)

Stuttgart  den  11.  Februar  1845.
Für  den  Vorstand:
Schedler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Schul-Präparanden,  welche  in  ein
Schullehrer-Seminar  vorrücken  wollen.

Die  Schulamts-Zöglinge,  welche  auf  den  1.  Juni  d.  J.  den  zweijährigen  Vorbereitungs-Curs
  vollenden  und  entweder  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Gmönd  oder  in  eine  der  für
Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalten  ausgenommen  werden  wollen,  haben  ihr  Gesuch  auf  den
1.  April  d.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  einzugeben.

Die  betreffenden  Präparanden-Lehrer  werden  angewiesen,  sich  in  einer  dem  Bezirksschulen-Aufseher
  verschlossen  zu  übergebenden  Charakteristik  des  Zöglings  beslimmt  und  ausführlich
über  dessen  geistliche  und  gemüthliche  Entwicklung,  über  den  Erfolg  des  Unterrichts  nach  allen