Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

720  Nr.  93  1918.

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1918,  betreffend  Baumwollnähfäden.

Nachstehende  in  Nr.  20  der  Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle  veröffentlichte
  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  18.  d.  Mts.,  betreffend
Verteilung  von  Baumwollnähfäden  an  Verarbeitungsbetriebe  größeren  Umfangs,
  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  22.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekonntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

über  Verteilung  von  Baumwollnähfäden  an  Verarbeitungsbetriebe  größeren
Umfangs.
Vom  18.  Mai  1918.

Auf  Grund  der  §§  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  in  Fassung  der  Abänderungsverordnung  vom
10.  Januar  1918  (RGBl.  1917  S.  257,  1918  S.  16)  wird  für  die  gemäß  nachfolgenden
Vorschriften  durch  die  Zentralfachverbände  zur  Verteilung  gelangenden  Baumwollnähfäden
  folgendes  bestimmt:

Allgemeines.
81.

Verarbeiter  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Personen  und  Betriebe,
die  Baumwollnähfäden  gewerbsmäßig  zur  Herstellung  von  Gegenständen  verarbeiten
oder  gewerbsmäßig  in  ihnen  hierzu  übergebene  Gegenstände  gegen  Vergütung  für  andere
verarbeiten,  sofern  in  diesen  Verarbeitungsbetrieben  am  1.  Dezember  1917  mehr  als
15  Arbeiter  dauernd  versicherungspflichtig  mit  Näharbeiten  beschäftigt  waren  (Verarbeitungsbetriebe
  größeren  Umfanges).

Die  Verteilung  der  der  Reichsbekleidungsstelle  für  diese  Verarbeitungsbetriebe
zur  Verfügung  stehenden  Menge  an  Baumwollnähfäden  erfolgt  durch  die  von  der  Reichsekleidungsstelle

  hiermit  betranten  Fachverbände  (Zentralfachverbände).  Ein  Verzeichnis
der  Zentralfachverbände,  nach  Gruppen  geordnet,  ist  dieser  Bekanntmachung  als  Anlage

  I  beigefügt.“)
Verteilung  auf  die  Zentralfachverbände.
§  2

Die  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Abt.  O,  Garnabteilung)  seßzt
ierteljährlich  diejenigen  Mengen  an  Baumwollnähfäden  fest,  die  für  das  kommende

)  Bereits  veröffentlicht  in  den  Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle  1918  Nr.  18  S.  00.