Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Malz-  und  Gerstenkontingente.

Bekanntmachung
über  das  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über  die
Höchstpreise  für  schwefelsaures  Ammoniak  vom  27.  Mai

1915

Vom  21.  Januar  1916.
( Auf  Grund  des  §  5  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise  für  schwefelsaures
        Ammoniak  vom  27.  Mai  1915.)
Die Verordnung  tritt  hiermit  außer  Kraft.



Bekanntmachung
über  die  Herabsetzung  der  Malz-  und  Gerstenkontingente
der  gewerblichen  Bierbrauereien  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916.
Vom  31.  Januar  1916.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§  1.  Die  auf  Grund  des  §  20  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit
Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  für  die  Bierbrauereien  festgesetzten
  Gerstenkontingente  werden  um  ein  Fünftel  herabgesetzt.  Die  Bierbrauereien
haben  die  Gerste,  die  sie  über  das  herabgesetzte  Gerstenkontingent  hinaus  bereits
bezogen  haben,  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  zur  Verfügung
  zu  stellen:  soweit  diese  Gerste  bereits  vermälzt  ist,  ist  das  Malz  zur  Verfügung
  zu  stellen.
  § 2  Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  von
Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien,  vom  15.  Februar  1915  auf  das  vierte
Vierteljahr  des  Jahres  1915,  die  drei  ersten  Vierteljahre  des  Jahres  1916  und  den
Monat  Oktober  1916  entfallenden  Malzmengen  (Malzkontingente)  werden  um
ein  Fünftel  herabgesetzt.  Als  auf  den  Monat  Oktober  entfallend  ist  hierbei  ein  Drittel
der  für  das  vierte  Vierteljahr  des  Jahres  1916  berechneten  Malzmenge  anzusehen.

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser
Vorschriften.  Dabei  sind  die  in  dem  vierten  Vierteljahr  1915  über  das  nach  dieser
Verordnung  gekürzte  Malzkontingent  hinaus  verwendeten  Malzmengen  von  den
in  gleicher  Weise  gekürzten  Malzkontingenten  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  Oktober
  1916  abzuziehen.  Der  Abzug  erfolgt  in  der  Regel  in  jedem  Vierteljahr  und
im  Oktober  1916  nach  dem  Verhältnis  des  für  jeden  dieser  Zeiträume  festgesetzten
Malzkontingents.

§ 3.  Es  bleibt  vorbehalten,  die  Gersten-  und  Malzkontingente  statt  um  ein
Fünftel  (§§  1  und  2)  um  ein  Viertel  herabzusetzen.

Die  Bierbrauereien  haben,  falls  sie  mehr  Gerste  als  drei  Viertel  ihres  Kontigents
  bezogen  haben,  die  mehr  bezogene  Menge,  soweit  sie  nicht  nach  §  1  abgeliefert
  ist,  bis  zum  31.  März  1916  zur  Verfügung  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung
der  Heeresverpflegung  zu  halten.

§  4.  Der  Reichskanzler  erläßt  die  erforderlichen  Bestimmungen  zur  Ausführung
  der  §§  1,  3  Abs.  2  und  regelt  das  Verfahren.  Er  kann  anordnen,  daß  Zuwiderhandlungen

  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft  werden.

§ 5.  Die  Vorschriften  in  den  §§  1  bis  4  finden  nur  auf  gewerbliche  Bierbrauereien
  Anwendung.

  §  6.  Auf  die  Malzkontingente  der  Bierbrauereien  ist  Malz,  das  aus  dem  Ausland
  eingeführt  wird,  anzurechnen.  Das  im  Inland  aus  ausländischer  Gerste  hergestellte
  Malz  steht  dem  aus  inländischer  Gerste  hergestellten  Malz  gleich.  Das

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