Malz- und Gerstenkontingente.
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die
Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak vom 27. Mai
1915
Vom 21. Januar 1916.
( Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Höchstpreise für schwefelsaures
Ammoniak vom 27. Mai 1915.)
Die Verordnung tritt hiermit außer Kraft.
Bekanntmachung
über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente
der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom
1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916.
Vom 31. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Die auf Grund des § 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 für die Bierbrauereien festgesetzten
Gerstenkontingente werden um ein Fünftel herabgesetzt. Die Bierbrauereien
haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gerstenkontingent hinaus bereits
bezogen haben, der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung
zu stellen: soweit diese Gerste bereits vermälzt ist, ist das Malz zur Verfügung
zu stellen.
§ 2 Die auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung von
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 auf das vierte
Vierteljahr des Jahres 1915, die drei ersten Vierteljahre des Jahres 1916 und den
Monat Oktober 1916 entfallenden Malzmengen (Malzkontingente) werden um
ein Fünftel herabgesetzt. Als auf den Monat Oktober entfallend ist hierbei ein Drittel
der für das vierte Vierteljahr des Jahres 1916 berechneten Malzmenge anzusehen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Vorschriften. Dabei sind die in dem vierten Vierteljahr 1915 über das nach dieser
Verordnung gekürzte Malzkontingent hinaus verwendeten Malzmengen von den
in gleicher Weise gekürzten Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober
1916 abzuziehen. Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahr und
im Oktober 1916 nach dem Verhältnis des für jeden dieser Zeiträume festgesetzten
Malzkontingents.
§ 3. Es bleibt vorbehalten, die Gersten- und Malzkontingente statt um ein
Fünftel (§§ 1 und 2) um ein Viertel herabzusetzen.
Die Bierbrauereien haben, falls sie mehr Gerste als drei Viertel ihres Kontigents
bezogen haben, die mehr bezogene Menge, soweit sie nicht nach § 1 abgeliefert
ist, bis zum 31. März 1916 zur Verfügung der Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung zu halten.
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Bestimmungen zur Ausführung
der §§ 1, 3 Abs. 2 und regelt das Verfahren. Er kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft werden.
§ 5. Die Vorschriften in den §§ 1 bis 4 finden nur auf gewerbliche Bierbrauereien
Anwendung.
§ 6. Auf die Malzkontingente der Bierbrauereien ist Malz, das aus dem Ausland
eingeführt wird, anzurechnen. Das im Inland aus ausländischer Gerste hergestellte
Malz steht dem aus inländischer Gerste hergestellten Malz gleich. Das
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