Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

G  10  20

Das  zweite  belgische  Graubuch  enthält  unter  der  Wiedergabe  des  vorstchenden
Schreibens  vom  29.  August  1914  folgende  Bemerkung,  die  nicht  anders  als  ein  unfairer  Versuch
  zur  Verdunkelung  der  Tatsachen  bezeichnet  werden  kann:

„  C'est  dans  ces  conditions  dufun  mois  plus  tard  furent  entreprises,  à
Uentremise  du  gouvernement  des  Etats-Unis,  de  tardives  et  illusoires  démarches
du  Gouvernement  allemand  tendant  à  la  neutralisation  du  Bassin  conventionncl
du  Congo.

Die  belgische  Regierung  weiß  sehr  wohl,  daß  diese  Schritte  Deutschlands  nicht  vier
Wochen  später,  sondern  eine  Woche  früher  (22.  August)  unternommen  wurden.  Die  Note  lautete:

Schreiben  des  Unterstaatssekretärs  im  Auswärtigen  Amt  an  den  Botschafter  der
Vereinigten  Staaten  in  Berlin.
Auswärtiges  Amt.  Berlin,  den  23.  August  1914.

Der  Unterzeichnete  beehrt  sich  Seiner  Exzellenz,  dem  Botschafter  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  Herrn  Gerard,  nachstehendes  mitzuteilen:

Artikel  11  der  Kongo-Akte  vom  26.  Februar  1885  sieht  vor,  daß  die  in  der  konventionellen
  Freihandelszone  liegenden  Kolonien  neutralisjert  werden  sollen,  wenn  das  betreffende
Mutterland  in  einen  Krieg  verwickelt  wird;  und  zwar  verpflichten  sich  die  die  Akte  unterzeichnenden
  Mächte,  ihre  guten  Dienste  zu  leihen,  damit  im  Einverständnis  mit  den  kriegführenden
  Teilen  die  Neutralität  der  betroffenen  Gebiete  erklärt  wird.

Die  zur  Zeit  im  Kriege  befindlichen  europäischen  Staaten  besitzen  in  der  Freihandels-=zone
  folgende  Gebiete:

Deutschland:  Ganz  Deutsch-Ostafrika,  etwa  ein  Drittel  von  Kamerun;

 

England:  Ganz  Britisch-Ostafrika,  das  ganze  Uganda-Protektorat,  das  ganze
Nyassaland-Protektorat,  einen  kleinen  Teil  von  Nord-Rhodesien;

Frankreich:  Etwa  die  Hälfte  von  F  torialafrika;

Belgien:  Den  ganzen  Belgisch-Kongo.

Nach  den  bisherigen  Nachrichten  sind  zunächst  von  England  zwei  feindselige  Akte
im  Gebiet  der  Freihandelszone  unternommen  worden:  Die  Beschießung  von  Daressalam  und
die  Wegnahme  des  DampfersHermann  von  Wissmannd  auf  dem  Niassasee.

Aus  den  Protokollen  der  Konferenz  von  Berlin  1884/85  geht  hervor,  daß  Kap.  III
der  Kongo-Akte  mit  den  die  Neutralität  behandelnden  Artikeln  10,  11,  12  einer  Anregung  des
Vertreters  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Mr.  John  A.  Kasson  zu  danken  ist.  Bereits
in  der  zweiten  Sitzung  (vgl.  Protokoll  Nr.  2  vom  19.  November  1884)  verlas  Mr.  Kasson  eine
Erklärung,  aus  der  der  dringende  Wunsch  seiner  Regierung  hervorgeht,  daß  das  Freihandelsgebiet
  bei  Kriegen  zwischen  zivilisierten  Mächten  nicht  in  Mitleidenschaft  gezogen  werde.

In  einem  am  10.  Dezember  1884  (vgl.  Anlage  Nr.  13  zum  Protokoll  Nr.  5  vom
18.  Dezember  1884)  vorgelesenen  Exposé  führte  Mr.  Kasson  eingehend  und  überzeugend  die
für  eine  Neutralisierung  sprechenden  Gründe  aus.  Die  verschiedenen  Nationalitäten  in  den
ersten  amerikanischen  Kolonien  hätten  bei  kriegerischen  Verwickelungen  unter  den  Indianern
Bundesgenossen  gesucht,  und  dieses  Verfahren  habe  seinerzeit  zu  den  gräßlichsten  Folgen
geführt.  Ebenso  würden  in  Afrika  kriegerische  Unternehmungen  der  Europäer  gegeneinander
die  ganzen  Fortschritte  in  der  Zivilisierung  der  Neger,  vor  allem  die  ganzen  Erfolge  der
Missionen  zerstören.

Diesen  Ausführungen  ist  auch  heute  noch  durchaus  zuzustimmen.  Deutschland  ist
daher  bereit,  sein  Einverständnis  mit  der  Neutralisierung  der  in  der  Freihandelszone  liegenden
Kolonien  auszusprechen.

Mit  Rücksicht  auf  das  lebhafte  Interesse,  das  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  anläßlich  der  Konferenz  von  Berlin  1884/85  der  Frage  der  Neutralisierung  der
in  der  Freihandelszone  liegenden  Kolonien  entgegengebracht  hat,  beehrt  sich  der  Unterzeichnete,
die  gütige  Vermittelung  Seiner  Exzellenz  des  Botschafters  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,