Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

in  Kriminalunter-



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.  194.  Kommt  der  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  wird,  falls  die  Partheien
  erschienen  sind,  wie  für  einen  einzelnen  Termin  in  Prozeßangelegenheit
falls  aber  ein  Theil  oder  beide  ausgedlieben  sind,  wie  für  einen  Termin,  welcher  durch
die  Schuld  der  Parcheien  vereilelt  worden,  nach  40.  Abschnitt  4  der  Tare  liauidirt.

K  los.  Erfolgt  die  güärliche  Beilegung  nicht  sogleich  im  ersten  Termine,
sondern  werden  zwei  oder  mehrere  Termine  abgehalken,  so  finden  außer  den
X  193.  bezeichneten  Vergleichegebühren,  die  Sätze  der  Tare  für  jeden  einzelnen
Termin  ebenfalls  statt,  vorausgesetzt,  daß  ein  oder  beide  Theile  die  Ansetzung
des  zweiten  oder  mehrerer  Termine  veranlaßzt  haben.

F.  100.  Fär  die  durch  Prorogationegesuche  der  Partheien,  oder  sonst  im
Laufe  der  Sache  durch  sie  veranlaßten  Verfügungen,  werden  die  Gebühren  so,
wie  für  die  im  Laufe  eines  Prozesses  ergehenden  TVersungen  angesetzt.

K.  107.  Die  allgemeine  Festsetzung  des  §.  170.  findet  Rücksichts  der  nach
K.  100.  vor  die  Friedensgercchte  gehörigen  Prozesse,  auch  in  den  Fällen  statt,  wo
die  Sache  verglichen  wird.

K.  108.  In  den  Sachen,  welche  bei  den  Landgerichten  mündlich  vorgetragen
  weroen,  erhalten  die  Justizkommissarien  und  Advokaten  die  Gebühren  wie
in  Prozessen,  die  schriftlich  verhandelt  werden,  fur  die  Einziehung  der  Information,
  für  die  Instrukrion  und  pro  cura  instantige.  .

K.  100.  Oie  in  der  Gebährentaxe  für  die  Justizkommissarien  Abschnitt  1.
Nr.  22.  Anmerkung  2.  aufgenommene  Ausnahme,  nach  welcher  die  Parthei,
welche  sich  ohne  Nolhwendigkeit  in  Sachen  der  ersten,  zwe#ken  und  dritten  Kolonne
  der  Taxe  eines  Justizkommissarül  bedient  hat,  den  Ersatz  der  Gebühren
vom  Gegentheil  nicht  fordern  kann,  soll  Rücksichts  der,  bei  den  Landgerichten
zum  mündlichen  Vortrage  gebrachten  Prozesse,  nicht  stalt  sinden.

K  200.  Für  die,  bei  den  Friedensgerichten  crfolgenden  Sühneversuche
und  Vergleiche,  können  die  Justizkommissarien  und  Advokaren  nur  dann  Gebuͤhren
  von  dem  Gegentheil  erseszt  fordern,  wenn  ihre  Parthei  nach  der  oiesfälligen
Vorcchrift  persönlich  zu  erscheinen  nicht  verbunden  war;  sondern  sich  durch  einen
Sachwalter  vertreten  lassen  konnte.  ·

S.201.Fükdie  Entstehung  desznfotmationkannderJustizkommissarius
  auch  bei  dem  Friedensgerichte  die  vollen  Gebuͤhren  liquidiren,  wogegen  ihm
fuͤr  die  Abwartung  der  Termine  zum  Suͤhneversuche  nur  die  in  der  Taxe  fuͤr
einzelne  Termine  in  Prozessen  angesetzten  Gebuͤhren,  zugebilliget  werden  koͤnnen.

C.  202.  Bedien  sich  die  Parkhei,  wenn  die  Sache  bei  dem  Friedensgerichte  nicht
verglichen  wird,  zur  Forktsetzung  derselben  bei  dem  Landgericht  des  ndmlichen  Sachwalters;
  so  kann  er  nicht  von  neuem  für  die  Einziehung  der  Information  liquidiren.

K.  203.  In  Kriminal-  Untersuchungen  wird  die  Gebührentare  in  Anwendung
  gebracht,  welche  der  Kriminalordnung  angehängt  sst.  #

Wirbefehlen  Unsern  Gerichten  im  Großherzogthum  Posen,  dieses  Gesetz  zur  Ausfübruna
  zu  bringen,  und  allennsernmerthancn,  solches  auf  das  genaueste  zu  befolgen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhdndig  vollzogen,  und  mi#
Unserm  Königlichen  Instegel  bedrucken  lassen.  Gegeben  Berlin,  den  0.  Februar  1817.

(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
W.  Furst  zu  Wittgenstein.  v.  Boyen.