Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

—  12  —

Doch  die  neue  herrschende  Klasse,  die  unter  der  Monarchie
die  Aufgaben  des  Staates  durchführte,  das  berufsmäßige  Beamtentum,
  befand  sich  in  einem  schweren  inneren  Zwiespalte.  Das  der
geschichtlich  älteren  Formation  in  Gerichten  und  Amtskammern  war
vielfach  verquickt  mit  den  ständischen  Interessen,  die  neue  Staatsidee
lebte  vor  allem  in  dem  Kommissariatsbeamtentume  mit  seinem  übergreifenden
  Eifer.  Unausgesetzt  stießen  diese  verschiedenen  Elemente
in  Kompetenzkonflikten  zusammen  und  lähmten  damit  die  einheitliche
Staatsaktion.  Zwischen  Rechtsprechung  und  Verwaltung  hatten  die
Justizuerordnungen  von  1713  und  1715  eine  Auseinandersetzung
herbeigeführt,  wodurch  den  Verwaltungsbehörden  ihre  in  Anspruch
genommene  Attributivjustiz  in  Zivil-=  und  Strafssachen  gesetzlich  gesichert
  wurde.  Dagegen  war  zwischen  Amtskammern  und  Kommissariaten
  jede  solche  Auseinandersetzung  unmöglich.  Namentlich
auf  den  Domänen  stießen  sie  unausgesetzt  zusammen.  So  mußte  man
den  Knoten  durchhauen  in  der  Verwaltungsreform  von  1723.

In  der  obersten  Stelle  werden  die  oberste  Domänenbehörde
und  das  Generalkriegskommissariat  kassiert,  an  ihre  Stelle  tritt  eine
neue  Behörde  mit  dem  langatmigen  Titel  „General-Ober-Finanz-Kriegs=
  und  Domänuen-Direktorium",  gewöhnlich  Generaldirektorium
genannt,  ein  großes  kollegiales  Ministerium  für  die  gesamte  innere
Verwaltung  und  die  Finanzen.  Zum  Präsidenten  des  Plenums
erklärt  sich  der  König  selbst,  an  der  Spitze  der  einzelnen  (4)
Departements  stehen  Minister,  daneben  Geh.  Finanzräte  als  vortragende
  Räte.  Die  Departements  haben  aber  bloß  die  Beschlüsse
des  Plenums  vorzubereiten  und  auszuführen,  die  Entscheidung  liegt
immer  beim  Plenum.  Deshalb  stört  es  auch  nicht,  daß  die  Geschäfte
unter  die  einzelnen  Departements  sehr  bunt,  teils  nach  Gegenständen,
teils  nach  Provinzen  verteilt  waren.

Die  auswärtigen  Angelegenheiten  hatte  schon  der  große  Kurfürst
mit  einigen  vertrauten  Räten  in  seinem  Kabinette  erledigt.  Daraus
entwickelt  sich  (1728)  ein  kollegiales  Kabinettsministerium.

Die  Justizangelegenheiten  nebst  Kirche  und  Schule  erledigten
mehrere  Geheime  Räte  als  Justizminister,  an  deren  Spitze  1739
Samuel  v.  Cocceji  als  Chek  de  justice,  später,  unter  Friedrich  dem
Großen  (1747)  als  Großkanzler  trat.