Contents : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

14  Einleitung.

Ergänzung ³  hat  sich  die  Staatsgewalt  selbst  zum  Gegenstande.


Aber  auch  in  der  Form  gewohnheitsrechtlicher  Bildung
  können  staatsrechtliche  Sätze  entstehen. ⁴  Diese
Möglichkeit  wird  durch  das  Vorhandensein  einer  Verfassungsurkunde
  nicht  ausgeschlossen;  sie  kann  durch
Gewohnheitsrecht  ergänzt,  selbst  abgeändert  werden, ⁵
insoweit  es  sich  nicht  um  jene  höchsten  Prinzipien  hangegenwärtig

  Quelle  staatsrechtlicher  Rechtssätze  sei,  wobei
man  an  das  Zusammenwirken  der  Regierung  und  Stände  bei  der
gesetzgeberischen  Thätigkeit  denkt,  bedarf  keiner  wissenschaftlichen
  Widerlegung.

³  Manche  Verfassungen  bestimmen  bezüglich  einer  Reihe
wichtiger  Gegenstände  des  Staatsrechts,  z.  B.  des  Wahlrechts,
der  Stellung  der  Staatsdiener,  der  Gemeindeordnung,  nur  die
leitenden  Gesichtspunkte,  und  überlassen  ihre  Ausführung  der  gewöhnlichen
  Gesetzgebung.

⁴  Nach  meiner  Ueberzeugung  ist  das  Beste  und  Richtigste,
was  über  diesen  Gegenstand  geschrieben  worden  ist,  die  Ausführung
  Puchta’s,  Gewohnheitsrecht,  2.  Bd.  S.  225  flg.  Die
Wege,  welche  der  Wissenschaft  in  den  Schriften  von  Meier  (die
Rechtsbildung  in  Staat  und  Kirche  1861)  und  Lüders  (das  Gewohnheitsrecht
  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  1863)  empfohlen
werden,  indem  jener  wieder  die  unter  der  Leitung  des  Staats  wirksame
  Autonomie,  dieserdas  Handeln  des  Einzelnen  zur  Quelle  des  Gewohnheitsrechts
  macht,  —  werden  wohl  schwerlich  betreten  werden.

⁵  Gegen  die  oft  gehörten  Einwendungen,  der  Verfassungseid
stehe  mit  der  Möglichkeit  der  Entstehung  abändernder  Gewohnheiten
  im  Widerspruche  und  die  von  der  Verfassung  selbst  vorgeschriebene
  Form  der  zulässigen  Veränderungen  hindere  diese
Art  der  Rechtsbildung,  vergl.  Puchta  a. a. O.  Diesen  Einwendungen
  liegt  immer  der  Irrthum  zu  Grunde,  dass  die  Bildung  eines
Gewohnheitsrechts  ein  bewusster,  beabsichtigter  Vorgang  sei,  eine
Vorstellung,  welche  ihren  Ausdruck  u.  a.  in  der  früheren  Ansicht
Mohl’s  erhält,  der  (Württembergisches  Staatsrecht,  1.  Bd.  1846,
S.  81  flg.)  die  Möglichkeit  der  Entstehung  eines  die  Verfassung
berührenden  Gewohnheitsrechts  unter  der  Voraussetzung  zugiebt,
dass  Regierung,  Geheimerrath  und  2/3  der  Ständemitglieder  still-