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sehemen G. 34) die von Lehnobesitzern ohne lehnsherrliche Einwilligung eingeräumten
othele
vvp Entsiehung der Hypothtlen.
Zu Enlsiehung jeder Hypothek wird erfordert
I. ein Rechtslitel zu deren Erwerbung, wöchtr entweder
1) in einer Bestimmung des Gesehs selbst,
2) in dem erklärten Privatwillen liegen kann, und
II. die Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch
. 4).
Gesetliche Rechtsnittel zur Ewerbung von Hypotheken.
I. Kraft des Gesetzes hat die G. wegen ihres dem Ehemann bei Eingehung
der Ehe oder während der Ehe ein- und zugebrachten, zum Behufe der Eintragung
in einer bestimmten Summe auszudrückenden beweglichen Vermögens, so lange die
Ehe besteht, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken
ihres Ehemannes. Welchen Einfluß die Gintragung des Vermögens der Ehefrau in das
Grund= und Hypothekenbuch auf den Beweis des Einbringens habe, ist nach den Umständen
zu beurtheilen, unter denen sie geschehen ist.
. Minderjährige und die nach Vorschrift der Gesetze bevormundeten andern
hana sind cenähln. als Caution für die ihnen aus der Verwaltung ihres Vermöens
wider ihre Vormünder — wenn diese nicht durch Gesetz oder durch ausdrücklichen
richterlichen Beschluß von Beftellung einer solchen Caution befreit sind — elwa entstehenden
3erherungen au deren unbeweglichen Gütern Hypothek eintragen zu lassen.
Sorge für Eintragung solcher Hypothrken liegt der Vermundschaftsbehörde
ob; auch hat diese den Betrag einer derartigen Cantion festzusehen. Sie bestimmt ihn
auf die ungefähre Summe der einjährigen Einkünfte, welche die ½
für die Vevormmnderch einzunehmen haben; — jedoch nach Abzug des zum Unterhalte
und zur Erziehung der Lebteren regelmäßig erforderlichen Aufwandes;
5) auf die Kapitalsumme der Gelder, Pretiosen, Staatspapiere und anderer
Schuldscheine des Bevormundeten, welche der Vormund verwahrt;
) auf die Summe der Rechnungöposten, die der Vormund außerdem etwa zu
vertreten hat.
Die Vormünder sind befugt, durch anderweite Sicherheitsleistung die hypothekarische
Cautionsbestellung abzuwenden.
8. 39.
III. Die Kinder haben, wenn ihr Vermögen von ihrem Vater oder ihrer
Mutter verwaltet wird, das Recht, wegen der aus einer solchen Verwaltung ihnen entstehenden
Ansprüche Sicherheitsleistung durch Hypothekbestellung an den unbeweglichen
Gülern ihres Vaters oder ihrer Mutter, je nachdem diese oder jener die Vermögens-