Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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sehemen  G.  34)  die  von  Lehnobesitzern  ohne  lehnsherrliche  Einwilligung  eingeräumten
othele

vvp  Entsiehung  der  Hypothtlen.

Zu  Enlsiehung  jeder  Hypothek  wird  erfordert
I.  ein  Rechtslitel  zu  deren  Erwerbung,  wöchtr  entweder
1)  in  einer  Bestimmung  des  Gesehs  selbst,

2)  in  dem  erklärten  Privatwillen  liegen  kann,  und
II.  die  Eintragung  der  Forderung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch
.  4).

Gesetliche  Rechtsnittel  zur  Ewerbung  von  Hypotheken.

I.  Kraft  des  Gesetzes  hat  die  G.  wegen  ihres  dem  Ehemann  bei  Eingehung
  der  Ehe  oder  während  der  Ehe  ein-  und  zugebrachten,  zum  Behufe  der  Eintragung
  in  einer  bestimmten  Summe  auszudrückenden  beweglichen  Vermögens,  so  lange  die
Ehe  besteht,  einen  Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  an  den  Grundstücken
ihres  Ehemannes.  Welchen  Einfluß  die  Gintragung  des  Vermögens  der  Ehefrau  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  auf  den  Beweis  des  Einbringens  habe,  ist  nach  den  Umständen
  zu  beurtheilen,  unter  denen  sie  geschehen  ist.

.  Minderjährige  und  die  nach  Vorschrift  der  Gesetze  bevormundeten  andern
hana  sind  cenähln.  als  Caution  für  die  ihnen  aus  der  Verwaltung  ihres  Vermöens
  wider  ihre  Vormünder  —  wenn  diese  nicht  durch  Gesetz  oder  durch  ausdrücklichen
richterlichen  Beschluß  von  Beftellung  einer  solchen  Caution  befreit  sind  —  elwa  entstehenden
  3erherungen  au  deren  unbeweglichen  Gütern  Hypothek  eintragen  zu  lassen.
Sorge  für  Eintragung  solcher  Hypothrken  liegt  der  Vermundschaftsbehörde
ob;  auch  hat  diese  den  Betrag  einer  derartigen  Cantion  festzusehen.  Sie  bestimmt  ihn
auf  die  ungefähre  Summe  der  einjährigen  Einkünfte,  welche  die  ½
für  die  Vevormmnderch  einzunehmen  haben;  —  jedoch  nach  Abzug  des  zum  Unterhalte
und  zur  Erziehung  der  Lebteren  regelmäßig  erforderlichen  Aufwandes;
5)  auf  die  Kapitalsumme  der  Gelder,  Pretiosen,  Staatspapiere  und  anderer
Schuldscheine  des  Bevormundeten,  welche  der  Vormund  verwahrt;
)  auf  die  Summe  der  Rechnungöposten,  die  der  Vormund  außerdem  etwa  zu
vertreten  hat.
Die  Vormünder  sind  befugt,  durch  anderweite  Sicherheitsleistung  die  hypothekarische
  Cautionsbestellung  abzuwenden.

8.  39.

III.  Die  Kinder  haben,  wenn  ihr  Vermögen  von  ihrem  Vater  oder  ihrer
Mutter  verwaltet  wird,  das  Recht,  wegen  der  aus  einer  solchen  Verwaltung  ihnen  entstehenden
  Ansprüche  Sicherheitsleistung  durch  Hypothekbestellung  an  den  unbeweglichen
Gülern  ihres  Vaters  oder  ihrer  Mutter,  je  nachdem  diese  oder  jener  die  Vermögens-