334 Erbrecht: der bürgexlichen Ehegattön inc München.
wurde nach dem Gerichtsbriefe. von 1487 auch in
daß das in dem Privilegium Albertinum bestätigte
Erbrecht der Ehegatten, wolches dort als ein „von jeherkömmliches
und in stetem Gebrauche gewesenes“bezeichnet
ist, lediglich ein Ausfluß der damals noch bestandenen
Gütergemeinschaftwar, indem in den meisten Statuten
die Succession der in allgemeiner Gütergemeinschaft
lebenden kinderlosen Ehegatten als Erbfolge aufgefaßtist.
Eichhorn, Einl. in das deutsche Privatrecht K. 309.
.Hieraus ergibt sich aber auch , daß einerseits
in-dem landesherrlich bestätigten Statute den in unverdingter;
kinderloser Ehe lebenden Ehegatten die
Befugniß, zum Abbruche des im Statute festgesetzten.
Erbrechtes über ihren Rücklaß einseitig letztwillig
zu verfügen, nicht vorbehalten werden konnte,
und warum anderseits die. Unstatthaftigkeit einer das
Erbrecht des überlebenden. Ehegatten ausschließenden
oder schmälernden letztwilligen Disposition nicht ausdrücklich
ausgesprochen wurde. Ersteres konnte
nicht geschehen, weil durch die allgemeine Gütergemeinschaft
jede einseitige letztwillige Verfügung, durch
welche die in Folge der Gütergemeinschaft dem überles
benden Ehegatten zustehenden Rechte verletzt worden
Wär#en nothibendig ausgeschlossen war, und eben deßhalb
wurde es, als der fragliche Gewohnheitsrechtsatz landesherrlich
bestätigt wurde, als sich von selbst verstehend
betrachtet, daß den. Ehegatten die Befugniß
elnseitiger letztwilliger Disposition micht zustehe,