Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

334  Erbrecht:  der  bürgexlichen  Ehegattön  inc  München.

wurde  nach  dem  Gerichtsbriefe.  von  1487  auch  in

daß  das  in  dem  Privilegium  Albertinum  bestätigte
Erbrecht  der  Ehegatten,  wolches  dort  als  ein  „von  jeherkömmliches
  und  in  stetem  Gebrauche  gewesenes“bezeichnet
  ist,  lediglich  ein  Ausfluß  der  damals  noch  bestandenen
  Gütergemeinschaftwar,  indem  in  den  meisten  Statuten
  die  Succession  der  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
lebenden  kinderlosen  Ehegatten  als  Erbfolge  aufgefaßtist.
Eichhorn,  Einl.  in  das  deutsche  Privatrecht  K.  309.
.Hieraus  ergibt  sich  aber  auch  ,  daß  einerseits
in-dem  landesherrlich  bestätigten  Statute  den  in  unverdingter;
  kinderloser  Ehe  lebenden  Ehegatten  die
Befugniß,  zum  Abbruche  des  im  Statute  festgesetzten.
  Erbrechtes  über  ihren  Rücklaß  einseitig  letztwillig
  zu  verfügen,  nicht  vorbehalten  werden  konnte,
und  warum  anderseits  die.  Unstatthaftigkeit  einer  das
Erbrecht  des  überlebenden.  Ehegatten  ausschließenden
oder  schmälernden  letztwilligen  Disposition  nicht  ausdrücklich
  ausgesprochen  wurde.  Ersteres  konnte
nicht  geschehen,  weil  durch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  jede  einseitige  letztwillige  Verfügung,  durch
welche  die  in  Folge  der  Gütergemeinschaft  dem  überles
benden  Ehegatten  zustehenden  Rechte  verletzt  worden
Wär#en  nothibendig  ausgeschlossen  war,  und  eben  deßhalb
wurde  es,  als  der  fragliche  Gewohnheitsrechtsatz  landesherrlich
  bestätigt  wurde,  als  sich  von  selbst  verstehend
  betrachtet,  daß  den.  Ehegatten  die  Befugniß
elnseitiger  letztwilliger  Disposition  micht  zustehe,