Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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2.  b)  eine  in  Bremen  für  das  Gebiet  der  freien  Hansestadt  Bremen,  der  Provinzen  Hannover
und  Westfalen  und  der  Länder  Oldenburg,  Lippe,  Schaumburg-Lippe,  Waldeck  und  Pyrmont.
Jc)  eine  in  Stuttgart  für  Bayern,  Baden,  Hessen,  Württemberg  und  die  Hohenzollernschen  Lande.
4)  zehn  in  Berlin,  Kolonialzentralverwaltung,  für  alle  sonstigen  Anträge.
Der  gegenseitige  Geschäftsbereich  der  Kommissionen  zu  24  grenzt  sich  wie  folgt  ab:
zwei  Kommissionen  für  Ostafrila,  Pflanzer  und  Pflanzungsbetriebe,
zwei  Kommissionen  für  Ostafrika,  sonstige  Personen  und  Betriebe,
zwei  Kommissionen  für  Kamerun,
eine  Kommission  für  Südwestafrika-Küste  (Bezirke  der  ehemaligen  Bezirksämter  Lüderitzbucht
  und  Swakopmund),
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  südliche  Bezirke  (Maltahöhe,  Gibeon,  Bethanien,
Keetmanshoop  und  Warmbad),
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  nördliche  Bezirke,
eine  Kommission  für  Togo,  Neuguinea  und  Samoa.
Soweit  für  den  gleichen  Geschäftsbereich  zwei  Kommissionen  aufgestellt  sind,  wird  ihre  Zuständigkeit
  durch  den  Leiter  der  Entschädigungsstelle  der  Kolonialzentralverwaltung  abgegrenzt.
Berlin,  den  18.  Mai  1920.

Der  Reichsminister  für  Wiederaufbau.
J.  B.:  Müller.

Richtlinien  für  die  Festsetzung  von  Entschädigungen  aus  Knlaß  der  Durchführung

der  Bestimmungen  der  Krtikel  297,  298  nebst  KAnlage,  45  bis  50,  74,  121,  144  Abs.  3,

145,  153  Rbf.  3  und  156  Kbf.  2  des  Friedensvertrags  (Liquidationsrichtlinien).
Vom  26.  Mai  1920“").

Auf  Grund  der  §5  6,  8  des  Gesetzes  über  Enteignungen  und  Entschädigungen  aus  Anlaß
des  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  vom  31.  Angust
1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)  wird  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  Artikel  297,  298
nebst  Anlage,  45  bis  50,  74,  121,  144  Abs.  3,  145,  153  Abs.  3  und  156  Abs.  2  des  Friedensvertrags
  im  Einvernehmen  mit  den  Reichsministern  der  Finanzen  und  der  Justiz  sowie  mit  Zustimmung
  des  Reichsrats  und  des  von  der  verfassunggebenden  Deutschen  Nationalversammlung
gewählten  Ausschusses  folgendes  angeordnet:

A.  Entziehungen  durch  die  Reichsregierung.

§  1.  Für  die  Bemessung  der  Höhe  der  Entschädigung  bei  der  Enteignung  von  Gegenständen,
  die  während  des  Krieges  im  Wege  der  Liquidation  oder  Zwangsverwaltung  veräußert
worden  sind,  ist  der  Wert  des  enteigneten  Gegenstandes  am  10.  Jannar  1920  unter  Berücksichtigung
der  Gestehungskosten  und  der  gezogenen  Gewinne  zugrunde  zu  legen.

Grundsätze,  die  für  die  Ermittlung  des  Wertes  einzelner  Arten  von  Gegenständen  in  besonderen
Richtlinien  auf  Grund  des  §  6  des  Enteignungsgesetzes  vom  31.  August  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)
oder  in  Bestimmungen  auf  Grund  des  §  9  des  Ausführungsgesetzes  zum  Friedensvertrage  vom
31.  August  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1530)  aufgestellt  worden  sind  oder  aufgestellt  werden,  finden
Anwendung.

B.  Entziehungen  oder  Beeinträchtigungen  durch  eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht
oder  durch  den  Sriedensvertrag.

§  2.  Für  die  Bemessung  einer  nach  §  8  des  Enteignungsgesetzes  vom  31.  Angust  1919
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)  zu  gewährenden  Entschädigung  ist  im  Falle  der  Liquidation  der  von  der
beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  festgestellte  Reinerlös,  im  Falle  der  Einbehaltung
oder  sonstigen  Entziehung  der  von  der  beteiligten  alli#erten  oder  assoziierten  Regierung  oder  dem
Wiedergmmachungsausschusse  festgestellte  Wert  des  Gegenstandes  maßgebend.

Rückständige  Steuern,  welche  eine  alli#erte  oder  assoziierte  Regierung  in  den  durch  den
Friedensvertrag  abgetretenen  Gebieten  über  den  nach  deutschen  Gesetzen  geschuldeten  Betrag  hinaus

„Reichsanzeiger"  Nr.  117  vom  1.  Juni  1920.