Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

48  C.  Derordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  84.

befehlshaber  übergehen  lassen.  Würde  man  der  Ansicht  v.  Pelar—
gus'’  folgen,  dann  würde  den  Militärbefehlshabern  nach  §  4
B36.  eine  weit  größere  Macht  zufallen,  als  der  Nönig  und  die
von  ihm  bestellten  Fivilverwaltungsbehörden  gemäß  den  Gesetzen
  und  der  Derfassung  innehaben.  Nach  alledem  ist  der  kom—
mandierende  General  nicht  für  befugt  zu  erachten,  interimistische
oder  Notverordnungen  im  Sinne  des  Ert.  63  PrVU.  zu  erlassen.

Wenn  sonach  auch  das  Hotverordnungsrecht  den  Militärbefehlshabern
  gemäß  8  4  B3G.  nicht  zukommt,  so  bleibt  nichtsdestoweniger
  die  Machtfülle,  die  ihnen  allein  durch  den  schlichten
Übergang  der  formellen  Verwaltung  gegeben  wird,  sehr  groß;
denn  es  ist  zu  bedenken,  daß  die  Militärbefehlshaber  im  übrigen
durch  §  4  die  gesamten  Befugnisse  aller  Staatsverwaltungsund
  Gemeindebehörden  erhalten.  Dazu  kommt  noch,  daß  die
Militärbefehlshaber  auf  Grund  des  §  ob  B36.  berechtigt  sind,
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  Derbote  jeglicher  Kt
zu  erlassen,  auch  solche,  die  den  bestehenden  Gesetzen  zuwiderlaufen
  45).  «

c)  Die  Befugnis  der  kommandierenden  Generale  aus
#  4  B3G.  zum  Erlaß  von  Derfügungen  und  Derordmungen.


827.

Wie  bereits  oben  ausgeführt  worden  ist,  faßt  man  gewöhnlich
die  übrigen  Derordnungen,  die  nicht  Rechtsverordnungen  sind,
unter  dem  Namen  Derwaltungsverordnungen  zusammen.  Unter

45)  Nach  v.  Delargus  a.  a.  G.  handelt  es  sich  allerdings  im  Salle
des  §  Ob  B36.  um  Derbote,  die  die  Militärbefehlshaber  als  Inhaber
der  nach  §  4  B36.  auf  sie  übergegangenen  vollziehenden  Gewalt  erlassen,
  und  nicht,  wie  die  herrschende  Lehre  annimmt,  um  solche  A#nordnungen,
  die  unabhängig  von  der  vollziehenden  Gewalt  und  neben
dieser  ergehen.  Dgl.  unten  S.  67  ff.