Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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(Nr.  17.)  Gesetz,  betreffend  den  Bundeshaushalt  für  das  Jahr  1867.  Vom  4.  November
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Das  Bundespräsidium  wird  für  das  Jahr  1867.  zu  den  Ausgaben

für  das  Bundeskanzler-Amt,  den  Bundesrath  und  die  Bundesausschüsse
bis  zur  Höhe  von  ....  ......  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  35,275  Thlr.

für  den  Reichstag  bis  zur  Höhe  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  54,488  "
zusammen  89,763  Thlr.

 

ermächtigt.

§.  2.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieser  Ausgaben  sind  durch  Beiträge  der  einzelnen
  Bundesstaaten  nach  Maaßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

§.  3.

Ueber  die  Verwendung  derselben  ist  von  dem  Bundespräsidium  dem  Bundesrathe
  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung  Rechnung  zu  legen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  November  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1892),  Reichsdruckerei.