Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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2.  bei  Miet-  und  Pachtverträgen  über  in  Sachsen  gelegene  Grundstücke  die  Mieter  und
Pächter  und  deren  Vertreter  nach  Maßgabe  der  besonderen  Vorschriften  in  Tarifstelle
  17  Nr.  I,

3.  bei  Verfügungen  von  Todeswegen  das  Gericht,  dem  die  Eröffnung  der  Verfügung
obliegt,

4.  bei  Urkunden  anderer  Art  die  Aussteller,  sowie  diejenigen,  die  nach  §  22  Abs.  1
Nr.  2  bis  6  für  die  Stempelsteuer  haften,  und  zwar

a)  durch  Verwendung  und  Entwertung  von  Stempelmarken  auf  der  Urkunde,
soweit  die  Verwendung  und  Entwertung  ohne  amtliche  UÜberwachung
gestattet  ist  (Abs.  4  Satz  2),

b)  in  allen  anderen  Fällen  durch  Einreichung  der  Urkunde,  oder,  wenn  sie  nicht
beigebracht  werden  kann,  einer  schriftlichen  Anzeige  über  ihren  für  die  Festsetzung
  des  Stempels  wesentlichen  Inhalt  und  durch  Einzahlung  des
erforderlichen  Geldbetrags  bei  einer  zur  Verwendung  und  Entwertung  von
Stempelmarken  befugten  amtlichen  Stelle.

(2)  Wird  eine  Urkunde,  rücksichtlich  deren  die  Stempelpflicht  nach  den  Vorschriften  in
Abs.  1  Nr.  4  zu  erfüllen  ist,  vor  Verwendung  des  tarifmäßigen  Stempels  bei  einer  Behörde
oder  einem  Notar  vorgelegt  oder  eingereicht,  so  liegt  die  Sorge  für  die  Erfüllung  der
Stempelpflicht  auch  der  Behörde  oder  dem  Notar  ob,  sofern  die  Stempelpflicht  aus  der
Urkunde  selbst  festgestellt  werden  kann;  andernfalls  hat  die  Behörde  oder  der  Notar  der
Steuerbehörde  ohne  Verzug  über  den  Sachverhalt  Anzeige  zu  erstatten.

(3)  In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  4  haben  für  die  Erfüllung  der  Stempelpflicht  auch
die  gesetzlichen  Vertreter,  Pfleger,  Beistände,  Bevollmächtigten  und  Beauftragten  zu  sorgen,
welche  die  am  Gegenstande  der  Beurkundung  beteiligten  Personen  bei  der  Errichtung  der
Urkunde  oder  die  nach  §  22  Abs.  1  Nr.  2  bis  5  für  die  Stempelsteuer  haftenden  Personen
bei  der  ihre  Haftung  begründenden  Tätigkeit  vertreten.

(4)  Die  zur  Verwendung  und  Entwertung  von  Stempelmarken  befugten  amtlichen
Stellen  werden  durch  Verordnung  bestimmt.  In  gleicher  Weise  ist  Bestimmung  darüber
zu  treffen,  von  welchen  Personen,  zu  welchen  Urkunden  und  in  welchem  Umfange  Stempelmarken
  ohne  amtliche  Uberwachung  verwendet  und  entwertet  werden  dürfen.

(5)  Das  Finanzministerium  wird  ermächtigt  zu  bestimmen,  daß  die  Stempelpflicht
auch  durch  Niederschreiben  der  stempelpflichtigen  Erklärungen  auf  gestempeltes  Papier  erfüllt
  werden  kann.  Die  näheren  Vorschriften  darüber,  für  welche  Fälle  diese  Art  der
Erfüllung  der  Stempelpflicht  zugelassen  wird,  und  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren
sind  durch  Verordnung  zu  treffen.