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so hat der Rat dies in einem Berichte festzustellen, ohne eine
Lösung der Frage vorzuschlagen.
Der Rat kann in allen in diesem Artikel vorgesehenen
Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen.
Die Bundesversammlung hat sich auch auf Antrag einer der
Parteien mit der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist
binnen vierzehn Tagen zu stellen, nachdem die Streitfrage
vor den Rat gebracht worden ist.
In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle
finden auf das Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung
die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12,
die sich auf das Verfahren und die Befugnisse des Rates beziehen,
mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Bericht, den die
Bundesversammlung unter Zustimmung der Vertreter der
dem Rate angehörenden Bundesmitglieder und der Mehrheit
der anderen Bunde#mitglieder immer mit Ausschluß der
Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat wie
ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder mit Ausnahme
der Vertreter der Parteien einstimmig gutheißen.
Artikel 16.
Schreitetein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12,
13 und 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so
wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung
gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen.
Diese verpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen
zu ihm abzubrechen, ihren Staatsangehörigen
jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen
Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handelsund
persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen
dieses Staates und jedes anderen Staates, gleichviel
ob Bundesmitglied oder nicht, abzuschneiden.
In diesem Falle ist der Ral verpflichtet, ben verschiedenen
beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land-, See-