§ 59. Verfassung der freien Städte. 271
IV. Auflichts- und Verwaltungsbehörden.
An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen Senats-
mitglieder. Sie haben unter sich Deputationen, welche aus Mit-
gliedern des Senats und einzelnen Bürgern gebildet sind. Für
verschiedene Zweige der Verwaltung treten an Stelle dieser kollegialen
Organisationen besondere Fachbehörden. Die eigentliche hierarchische
Behördengliederung ist diesem republikanischen Staatsrechte fremd:
es wirken in der Verwaltung überall Senats= und Bürgerschafts-
mitglieder zusammen.
Eigentümlich ist dem Staatsrecht der freien Städte die Ein-
richtung des Bürgeramtes oder Bürgerausschusses, der in
Hamburg als Nachfolger des früheren Oberaltenkollegiums erscheint.
Er besteht aus 18—30 Mitgliedern und geht aus Wahlen der Bürger-
schaft hervor.: Seine Aufgabe ist eine doppelte: einmal ist sie
ähnlich den Funktionen, welche auch im übrigen Verwaltungsausschüsse
haben: er beruft die Bürgerschaft, vertritt dieselbe, nimmt die Mit-
teilungen des Senates entgegen, bewilligt außerordentliche Ver-
äußerungen, genehmigt in dringlichen Fällen gesetzliche Verfügungen 2c.
Sodann aber ist seine zweite, wesentliche und eigentliche Aufgabe
die, ein Wächter der Verfassung zu sein und für die Aufrechthaltung
der Gesetze zu sorgen: wo er von Verletzung der Verfassung hört,
hat er den Privatmann in seinen Rechten zu schützen und die nötige
Abhilfe zu veranlassen.
V. Mleinungsverschledenheiten zwischen Senat und Zürgerschaft.
Bei der geschilderten Verfassung sind Meinungsverschiedenheiten
zwischen den beiden mit so gleichen und so reichen Rechten ausgestatteten
Versammlungen leicht erklärlich. Es muß ein Mittel geben, dieselben
1 Eine Ausnahmeorganisationbe= waltung und Oberaufsicht seehtm den
steht insbesondere für die Jusliz. Hier drei Senaten gemeinschaftlich, V
steht die Oberaufsicht dem Senate zu, mittlung des Geschäftsverkehrs der
der auch das Vegnadigungbrecht übt. Senat von Hambur
Die drei Hansestädte besitzen zufolge :2 Die Art der ? ant zeigt den
Uebereinkunft vom 30. Juni 1878 gnteressanten Versuch der Verwirk-
ein gemeinschaftliches Oberlandes= lichung einer Minoritätenvertretung.
gericht in Hamburg. Justizuver= Vgl. Art. 54 der Verfassung.