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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 59. Verfassung der freien Städte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Die Beamten.
  • Drittes Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Viertes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
  • § 59. Verfassung der freien Städte.
  • I. Geschichte.
  • II. Der Senat oder Rat.
  • III. Die Bürgerschaft.
  • IV. Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
  • V. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

§ 59. Verfassung der freien Städte. 271 
IV. Auflichts- und Verwaltungsbehörden. 
An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen Senats- 
mitglieder. Sie haben unter sich Deputationen, welche aus Mit- 
gliedern des Senats und einzelnen Bürgern gebildet sind. Für 
verschiedene Zweige der Verwaltung treten an Stelle dieser kollegialen 
Organisationen besondere Fachbehörden. Die eigentliche hierarchische 
Behördengliederung ist diesem republikanischen Staatsrechte fremd: 
es wirken in der Verwaltung überall Senats= und Bürgerschafts- 
mitglieder zusammen. 
Eigentümlich ist dem Staatsrecht der freien Städte die Ein- 
richtung des Bürgeramtes oder Bürgerausschusses, der in 
Hamburg als Nachfolger des früheren Oberaltenkollegiums erscheint. 
Er besteht aus 18—30 Mitgliedern und geht aus Wahlen der Bürger- 
schaft hervor.: Seine Aufgabe ist eine doppelte: einmal ist sie 
ähnlich den Funktionen, welche auch im übrigen Verwaltungsausschüsse 
haben: er beruft die Bürgerschaft, vertritt dieselbe, nimmt die Mit- 
teilungen des Senates entgegen, bewilligt außerordentliche Ver- 
äußerungen, genehmigt in dringlichen Fällen gesetzliche Verfügungen 2c. 
Sodann aber ist seine zweite, wesentliche und eigentliche Aufgabe 
die, ein Wächter der Verfassung zu sein und für die Aufrechthaltung 
der Gesetze zu sorgen: wo er von Verletzung der Verfassung hört, 
hat er den Privatmann in seinen Rechten zu schützen und die nötige 
Abhilfe zu veranlassen. 
V. Mleinungsverschledenheiten zwischen Senat und Zürgerschaft. 
Bei der geschilderten Verfassung sind Meinungsverschiedenheiten 
zwischen den beiden mit so gleichen und so reichen Rechten ausgestatteten 
Versammlungen leicht erklärlich. Es muß ein Mittel geben, dieselben 
1 Eine Ausnahmeorganisationbe= waltung und Oberaufsicht seehtm den 
steht insbesondere für die Jusliz. Hier drei Senaten gemeinschaftlich, V 
steht die Oberaufsicht dem Senate zu, mittlung des Geschäftsverkehrs der 
der auch das Vegnadigungbrecht übt. Senat von Hambur 
Die drei Hansestädte besitzen zufolge :2 Die Art der ? ant zeigt den 
Uebereinkunft vom 30. Juni 1878 gnteressanten Versuch der Verwirk- 
ein gemeinschaftliches Oberlandes= lichung einer Minoritätenvertretung. 
gericht in Hamburg. Justizuver= Vgl. Art. 54 der Verfassung.
	        

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