Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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3)  Sachsen  .
4)  Baiern  .

5)  Hannover  .
°6)  Württemberg

7)  Baden

8)  Kurhessen
)  Großherzogthum  Hessen
10)  Holstein
11))  Luremburg  4

13)  Braun
13)  Meckle

schweig
burg  Schwerin

14)  Nassau
15))  Sachsen  Weimar

16)  „
17)  ?
18)  „
10)  „

Gotha

Coburg
Meiningen
Hildburghausen

20)  Mecklenburg  Strelitz

21)  Holstei
22)  Anhalt
23)
24)  „

n  Oldenburg

Dessau
Bernburg
Coͤthen

25)  Schwarzburg  Sondershausen


26)  „

„  Rudolstadt

27)  Hohenzollern  Hechingen

28)  tichten

stein  .

20))  Hohenzollern  Sigmaringen
  4

30)  Waldeck  .

31)  Reuß  älterer  Einie

32)
33)  Schau
34)  Lippe

juͤngerer  Linie
mburg  Lippe

35)  Die  freie  Stadt  Luͤbeck

4
4
4
4
3
3
3
3
3
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

—  —

Stimmen.

36)  Die  freie  Stadt  Frankfurt
  1  Seimme.

37)  „  „  „  B.remen  „

33)  „  „  „  Hamburg  „
Totale  60  Scimmen.
Ob  den  mediatisirten  vormaligen  Reichsständen
  auch  einige  Kurtatstimmen  in  Pleno
zugestanden  werden  sollen,  wird  die  Bundes-Versammlung
  bei  der  Berathung  der  organischen
  Bundes  Geseze  in  Erwägung  nehmen.

Art.  7.

In  wie  fern  ein  Gegenstand  nach  obiger
Bestimmung  für  das  Plenum  geeignet  sey,
wird  in  der  engern  Versammlung  durch
Stimmen  Mehrheik  entschieden.

Die  der  Enescheidung  des  Pleni  zu  un?
terziehenden  Beschluß  Encwürfe  werden  in  der
engern  Versammlung  vorbereitet,  und  bis  zur
Annahme  oder  Verwerfung  zur  Reife  gebracht.

Sowohl  in  der  engern  Versammlung  als
in  Pleno  werden  die  Beschlüsse  nach  der
Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt,  jedoch  in
der  Arc,  daß  in  der  erstern  die  absolute,  in
lezterer  aber  nur  eine  auf  zwei  Dritteheilen
der  Abstimmung  beruhende  Mehrheit  entscheidet.


Bei  Stimmen  Gleichheit  in  der  engern
Versammlung  steht  dem  Vorstzeiden  die  Eutscheidung
  zu.  Wo  es  aber  auf  Annahme
oder  Abänderung  der  Grundgeseze,  auf  organische
  Bundes  Einrichtungen,  auf  jurn
singulorum  oder  Religions  Angelegenheiten
ankommt,  kann  weder  in  der  engern  Ver-=