Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7153.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  des  Perchthales  zu  Laufersweiler,  Kreises  Simmern.
  Vom  l.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Laufersweiler
im  Thale  genannt  Perch  gelegenen  Wiesen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem
Antrage  der  Mehrzahl  derselben  antprechen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.  5  #.  57.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  öl.)  und  des
elehe  vom  11.  Mai  1853.  Art.  2.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  183.),
was  folgt:

F.  1.

Die  Besitzer  der  in  dem  Gemeindebanne  Laufersweiler,  Bürgermeisterei
Kirchberg,  Kreis  Simmern,  gelegenen  Wiesen,  wie  sie  in  dem  Situationsplane
des  Wiesenbaumeisters  Weber  zu  Simmern  vom  März  1865.  nebst  dem  dazu
gehörigen  Katasterauszuge  mit  einer  Fläche  von  32  Morgen  86  □  Ruthen
30  □Fuß  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Verbande  unter  dem  Namen:
„Wiesengenossenschaft  des  Perchthales“  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke
  durch  Be.  und  Entwässerung  zu  verbessern.  Der  Verband  hat  Korporationsrechte
  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Vorsteher.

K.  2.

Die  Haupt-Be-  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schleusen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Bewässerung  und  Entwässerung
  der  Verbandswiesen  erforderlichen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche
  Kosen  des  Verbandes  gemacht  und  unterhalten.  Der  Umbau  und  sonstige
Unterhaltung  der  einzelnen  Wiesenparzellen  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstandes  im
Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

K.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Wässerungsanlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten
Flächen  aufgebracht.  Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des
Wiesenvorstandes  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative
  Exekution  zur  Kommunalkasse  eindeßen.  Die  Wässerungsanlagen  können,
was  Hand-  und  Spanndienste  betrifft,  nach  Anordnung  des  Vorstandes  von  den
Genossen  selbst  ausgeführt  werden,  und  zwarr  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten
Flächen.  Der  Wiesenvorstand  ist  dann  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  und  gehörig
ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des
Säumigen  machen  und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu
lassen.  Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorstand  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einr.

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