Tit. V. Armenwesen. 75
Namen des Gründers, das Jahr der Gründung, die Dotation cczu
hinterlegen.
Ziffer 8. Unterbringung verwahrloster, armer, blinder,
taubstummer, Früppelhafter und verwaister Kinder und
Fin#linge. Pflege fremder Kinder.)
Für verwahrloste Kinder sind insbesondere die wohl in allen Kreisen
bestehenden Rettungsanstalten in's Leben gerufen worden, welche
von Privaten gegründet und aus Kreisfonds unterstützt werden, während
für Blinde das Central-Blinden-Institut in München und die Kreisblindenanstalten,
dann für Taubstumme die Taubstummen-Institute, für
Waisenkinder die Waisenhäuser und für krüppelhafte Kinder eine Anstalt
in München gegründet wurde.
Die Unterbringung von Kindern in Rettungshäusern ist nicht nur
rathsam, sondern sogar geboten, wenn die Erziehung eines Kindes derart
vernachlässigt wird, daß mit Grund angenommen werden kann, daß
es ein verdorbener Mensch werde, wenn es unter den schädlichen Einflüssen
einer schlechten Umgebung länger verbleibe. Fällt einer armen
Gemeinde die Leistung der Kosten hiefür zu schwer, so hat sie sich in
einem Gesuche an den Distriktsrath zu wenden resp. an die betreffende
Distriktsverwaltungsbehörde, welche gegebenen Falles Unterstützungen
zuwendet.
Die Aufnahme blinder und taubstummer Kinder in die Blinden= und
Taubstummen-Institute richtet sich nach den für jeden Kreis festgestellten
und bekanntgemachten Satzungen.
Für arme Waisenkinder ist um die Pfründner-Aufnahme in Waisenhäusern
nachzusuchen. Die Gesuche selbst sind mit den erforderlichen
Zeugnissen über Geburtsort und Zeit, Confession, Eltern und deren Kinderzahl
und Alter und endlich mit einem Zeugnisse des Gerichtsarztes
zu belegen und durch die Distrikts-Verwaltungsbehörde zu vermitteln.
Fremde Kinder dürfen nur mit Curatelbewilligung von Leuten zur
Verpflegung aufgenommen werden, von denen angenommen werden kann,
daß sie nicht von schnöder Gewinnsucht geleitet den ihnen anvertrauten
Kindern die nöthige Sorgfalt zuwenden. Mit dem Gesuche, welches der
Armenpflegschaftsrath zu instruiren und einzusenden hat, ist ein von der
Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellter oder beglaubigter Heimathsschein
mitvorzulegen, was um so nothwendiger ist, als sonst einer Gemeinde
bedeutende Nachtheile bezüglich der späteren Sustentation erwachsen
könnten.
Diese Heimathsscheine sind entweder vom Bürgermeister oder vom
Vorstand des Armenpflegschaftsraths aufzubewahren, bis jene Kinder
wieder abgeholt werden.
*) In specic für Unterfranken: Hohe Regierungsentschl. vom 17. Oktober 1867.
Kr.-A.-Bl. für Unterfr. Nr. 137 Seite 1581 u. f.