Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  V.  Armenwesen.  75

Namen  des  Gründers,  das  Jahr  der  Gründung,  die  Dotation  cczu
  hinterlegen.

Ziffer  8.  Unterbringung  verwahrloster,  armer,  blinder,
taubstummer,  Früppelhafter  und  verwaister  Kinder  und
Fin#linge.  Pflege  fremder  Kinder.)

Für  verwahrloste  Kinder  sind  insbesondere  die  wohl  in  allen  Kreisen
  bestehenden  Rettungsanstalten  in's  Leben  gerufen  worden,  welche
von  Privaten  gegründet  und  aus  Kreisfonds  unterstützt  werden,  während
  für  Blinde  das  Central-Blinden-Institut  in  München  und  die  Kreisblindenanstalten,
  dann  für  Taubstumme  die  Taubstummen-Institute,  für
Waisenkinder  die  Waisenhäuser  und  für  krüppelhafte  Kinder  eine  Anstalt
in  München  gegründet  wurde.

Die  Unterbringung  von  Kindern  in  Rettungshäusern  ist  nicht  nur
rathsam,  sondern  sogar  geboten,  wenn  die  Erziehung  eines  Kindes  derart
  vernachlässigt  wird,  daß  mit  Grund  angenommen  werden  kann,  daß
es  ein  verdorbener  Mensch  werde,  wenn  es  unter  den  schädlichen  Einflüssen
  einer  schlechten  Umgebung  länger  verbleibe.  Fällt  einer  armen
Gemeinde  die  Leistung  der  Kosten  hiefür  zu  schwer,  so  hat  sie  sich  in
einem  Gesuche  an  den  Distriktsrath  zu  wenden  resp.  an  die  betreffende
Distriktsverwaltungsbehörde,  welche  gegebenen  Falles  Unterstützungen
zuwendet.

Die  Aufnahme  blinder  und  taubstummer  Kinder  in  die  Blinden=  und
Taubstummen-Institute  richtet  sich  nach  den  für  jeden  Kreis  festgestellten
und  bekanntgemachten  Satzungen.

Für  arme  Waisenkinder  ist  um  die  Pfründner-Aufnahme  in  Waisenhäusern
  nachzusuchen.  Die  Gesuche  selbst  sind  mit  den  erforderlichen
Zeugnissen  über  Geburtsort  und  Zeit,  Confession,  Eltern  und  deren  Kinderzahl
  und  Alter  und  endlich  mit  einem  Zeugnisse  des  Gerichtsarztes
zu  belegen  und  durch  die  Distrikts-Verwaltungsbehörde  zu  vermitteln.

Fremde  Kinder  dürfen  nur  mit  Curatelbewilligung  von  Leuten  zur
Verpflegung  aufgenommen  werden,  von  denen  angenommen  werden  kann,
daß  sie  nicht  von  schnöder  Gewinnsucht  geleitet  den  ihnen  anvertrauten
Kindern  die  nöthige  Sorgfalt  zuwenden.  Mit  dem  Gesuche,  welches  der
Armenpflegschaftsrath  zu  instruiren  und  einzusenden  hat,  ist  ein  von  der
Distriktsverwaltungsbehörde  ausgestellter  oder  beglaubigter  Heimathsschein
  mitvorzulegen,  was  um  so  nothwendiger  ist,  als  sonst  einer  Gemeinde
  bedeutende  Nachtheile  bezüglich  der  späteren  Sustentation  erwachsen
  könnten.

Diese  Heimathsscheine  sind  entweder  vom  Bürgermeister  oder  vom
Vorstand  des  Armenpflegschaftsraths  aufzubewahren,  bis  jene  Kinder
wieder  abgeholt  werden.

*)  In  specic  für  Unterfranken:  Hohe  Regierungsentschl.  vom  17.  Oktober  1867.
Kr.-A.-Bl.  für  Unterfr.  Nr.  137  Seite  1581  u.  f.