76 Tit. V. Armenwesen.
Ziffer A. Unterbringung jugendlicher Personen in Erziehungsanstalten
für Verwahrloste nach Drt. 90 des
Ppl.-St.-Ges-Art.
90 des P.-St.-G. lautet: Gegen Personen, welche wegen Bettelns,
Landstreicherei und Arbeitsscheue zweimal gestraft worden sind und binnen
Jahresfrist vom Tage der letzten Verurtheilung an sich einer neuen
Zuwiderhandlung gegen einen dieser Artikel schuldig machen, kann die
Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht oder der Verwahrung in
einer Polizeianstalt ausgesprochen werden.
Abs. 3. Bei jugendlichen Personen unter 16 Jahren, welche binnen
Jahresfrist 3 mal wegen Landstreicherei und Bettels aufgegriffen
worden sind, kann auch in dem Falle, daß wegen Mangels der zur
Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlungen erforderlichen Ausbildung
eine Verurtheilung nicht erfolgt, durch das Polizeigericht die Unterbringung
in einer Erziehungsanstalt für verwahrloste jugendliche Personen
angehalten werden.
Die bezüglichen Aktenstücke werden sub Tit. Vi Ziffer 4 in der Registratur
hinterlegt.
Ziffer 5. Unterstützung und Veroflegung hülfsbedürftiger
mnd erkrankter Personen.
Die Armen-Unterstützungen sind entweder vorgesehene oder momentane,
außerordentliche. Im ersten Falle sind sie in den Armen-Etat
aufzunehmen, im zweiten Falle hat der Armenpflegschaftsrath in ordentlicher
Sitzung Beschluß zu fassen.
Hierüber, sowie über das Verhalten der Armenpflegschaftsräthe bei
Verpflegung erkrankter fremder Personen enthält das neue Armengesetz
die nöthigen Bestimmungen.
Die Beschlüsse des Armenpflegschaftsraths, die abgeschlossenen Verträge
und die mit den Heimathsbehörden gepflogenen Correspondenzen
sind in der Registratur sub Ziff. 5 zu hinterlegen.
Ziffer G. Beaufsichtigung der Armen, Arbeitsscheuen und
Verschwender.
Aunf Personen dieser Art bezieht sich der Art. 44 des neuen Armengesetzes,
wornach arbeitsfähige Personen mit Arrest von 14 bis 30 Ta-6ea
zu bestrafen sind, wenn sie die ihnen angewiesene Arbeit nicht verrichten.
Auf Verschwender ist Art. 36 Abs. 4 des neuen Armengesetzes anwendbar,
wornach der Armenpflegschaftsrath berechtigt ist, die Bestellung
gerichtlicher Curatel zu beantragen, wenn die Besorgniß begründet ist,
daß sie der Armenkasse zur Last fallen werden.
Ziffer 7. Die Sparkassen.
Diese bestehen gewöhnlich für einen Verwaltungsbezirk und sind
bestimmt, Dienstboten und anderen Personen Gelegenheit zu bieten, ihre