Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

76  Tit.  V.  Armenwesen.

Ziffer  A.  Unterbringung  jugendlicher  Personen  in  Erziehungsanstalten
  für  Verwahrloste  nach  Drt.  90  des
Ppl.-St.-Ges-Art.

  90  des  P.-St.-G.  lautet:  Gegen  Personen,  welche  wegen  Bettelns,
Landstreicherei  und  Arbeitsscheue  zweimal  gestraft  worden  sind  und  binnen
  Jahresfrist  vom  Tage  der  letzten  Verurtheilung  an  sich  einer  neuen
Zuwiderhandlung  gegen  einen  dieser  Artikel  schuldig  machen,  kann  die
Zulässigkeit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  der  Verwahrung  in
einer  Polizeianstalt  ausgesprochen  werden.

Abs.  3.  Bei  jugendlichen  Personen  unter  16  Jahren,  welche  binnen
  Jahresfrist  3  mal  wegen  Landstreicherei  und  Bettels  aufgegriffen
worden  sind,  kann  auch  in  dem  Falle,  daß  wegen  Mangels  der  zur
Unterscheidung  der  Strafbarkeit  der  Handlungen  erforderlichen  Ausbildung
  eine  Verurtheilung  nicht  erfolgt,  durch  das  Polizeigericht  die  Unterbringung
  in  einer  Erziehungsanstalt  für  verwahrloste  jugendliche  Personen
  angehalten  werden.

Die  bezüglichen  Aktenstücke  werden  sub  Tit.  Vi  Ziffer  4  in  der  Registratur
  hinterlegt.

Ziffer  5.  Unterstützung  und  Veroflegung  hülfsbedürftiger
mnd  erkrankter  Personen.

Die  Armen-Unterstützungen  sind  entweder  vorgesehene  oder  momentane,
  außerordentliche.  Im  ersten  Falle  sind  sie  in  den  Armen-Etat
aufzunehmen,  im  zweiten  Falle  hat  der  Armenpflegschaftsrath  in  ordentlicher
  Sitzung  Beschluß  zu  fassen.

Hierüber,  sowie  über  das  Verhalten  der  Armenpflegschaftsräthe  bei
Verpflegung  erkrankter  fremder  Personen  enthält  das  neue  Armengesetz
die  nöthigen  Bestimmungen.

Die  Beschlüsse  des  Armenpflegschaftsraths,  die  abgeschlossenen  Verträge
  und  die  mit  den  Heimathsbehörden  gepflogenen  Correspondenzen
sind  in  der  Registratur  sub  Ziff.  5  zu  hinterlegen.

Ziffer  G.  Beaufsichtigung  der  Armen,  Arbeitsscheuen  und
Verschwender.

Aunf  Personen  dieser  Art  bezieht  sich  der  Art.  44  des  neuen  Armengesetzes,
  wornach  arbeitsfähige  Personen  mit  Arrest  von  14  bis  30  Ta-6ea
  zu  bestrafen  sind,  wenn  sie  die  ihnen  angewiesene  Arbeit  nicht  verrichten.


Auf  Verschwender  ist  Art.  36  Abs.  4  des  neuen  Armengesetzes  anwendbar,
  wornach  der  Armenpflegschaftsrath  berechtigt  ist,  die  Bestellung
gerichtlicher  Curatel  zu  beantragen,  wenn  die  Besorgniß  begründet  ist,
daß  sie  der  Armenkasse  zur  Last  fallen  werden.

Ziffer  7.  Die  Sparkassen.

Diese  bestehen  gewöhnlich  für  einen  Verwaltungsbezirk  und  sind
bestimmt,  Dienstboten  und  anderen  Personen  Gelegenheit  zu  bieten,  ihre