Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

124 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
beträgt, diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden, 
die als Inhaber einer Firma in ein Handelsregister 6° 
des Großherzogtums eingetragen sind, die ein Handels- 
gewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften, 
Stiftungen usw., die in ein Handels- oder Genossen- 
schaftsregister des Großherzogtums eingetragen sind, 
die im Großherzogtum den Bergbau treibenden Eigen- 
tiüimer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften ®* 
oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht in ein 
Handels- oder Genossenschäftsregister eingetragen 
sind, und endlich die Besitzer von im Großherzogtum 
belegenen Betriebsstätten, welche zu einem außerhalb 
des Großherzogtums bestehenden, im Handelsregister 
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die 
Betriebsstätte nicht im Handelsregister eingetragen 
steht, sofern dieselbe nach Art und Umfang einen in 
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb 
erfordert. 
Ausgeschlossen sind vom Wahlrecht die Reichs- 
und Staatsbetriebe, die landwirtschaftlichen und 
Handwerksgenossenschaften® sowie die mit einem 
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen 
Nebengewerbe, wenn nicht von ihnen die Zulassung 
mit Erfolg beantragt worden ist. 
Die Wahlberechtigten sind verpflichtet, zu den 
Kosten der Handelskammer beizutragen. Die an sich 
Wahlberechtigten können ihre Wahlstimme nur ab- 
geben, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter 
68 Die Handels- und Genossenschaftsregister werden: 
bei den Amtsgerichten geführt. 
64 Gewerkschaft — Vereinigung von Personen zum: 
Betrieb eines Bergwerks (ähnlich der Aktiengesellschaft). 
65 Siehe das nachher von der Handwerkskammer 
Gesagte.
	        
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