124 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
beträgt, diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden,
die als Inhaber einer Firma in ein Handelsregister 6°
des Großherzogtums eingetragen sind, die ein Handels-
gewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften,
Stiftungen usw., die in ein Handels- oder Genossen-
schaftsregister des Großherzogtums eingetragen sind,
die im Großherzogtum den Bergbau treibenden Eigen-
tiüimer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften ®*
oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht in ein
Handels- oder Genossenschäftsregister eingetragen
sind, und endlich die Besitzer von im Großherzogtum
belegenen Betriebsstätten, welche zu einem außerhalb
des Großherzogtums bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die
Betriebsstätte nicht im Handelsregister eingetragen
steht, sofern dieselbe nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert.
Ausgeschlossen sind vom Wahlrecht die Reichs-
und Staatsbetriebe, die landwirtschaftlichen und
Handwerksgenossenschaften® sowie die mit einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen
Nebengewerbe, wenn nicht von ihnen die Zulassung
mit Erfolg beantragt worden ist.
Die Wahlberechtigten sind verpflichtet, zu den
Kosten der Handelskammer beizutragen. Die an sich
Wahlberechtigten können ihre Wahlstimme nur ab-
geben, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter
68 Die Handels- und Genossenschaftsregister werden:
bei den Amtsgerichten geführt.
64 Gewerkschaft — Vereinigung von Personen zum:
Betrieb eines Bergwerks (ähnlich der Aktiengesellschaft).
65 Siehe das nachher von der Handwerkskammer
Gesagte.