Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

2. Das Staatsoberhaupt v: Sachsen-Weimar-Eisenach. 9 
Den drei Klassen: „Großkreuz, Komthur und Ritter“ 
wurde durch den Großherzog Karl Friedrich im 
Jahre 1842 die Klasse des Komthurs mit dem Stern 
hinzugefügt, gleichzeitig erhielt die Klasse der Ritter 
eine erste und eine zweite Abteilung. Weiterhin ist 
im Anschluß an den Orden im Jahre 1878 ein Ver- 
dienstkreuz gestiftet worden, welches gleichfalls in 
zwei Abteilungen verliehen wird. 
Die sonstigen vom Großherzog verliehenen De- 
korationen sind: die Goldene Medaille für hervor- 
ragende Verdienste auf dem Gebiete der Wissenschaft 
und Kunst in zwei Klassen, die Silberne Medaille für 
Kunst und Wissenschaft, die Dienstauszeichnung für 
Unterofiziere und Gemeine in drei Klassen (Gold, 
Silber und Bronze), die Lebensrettungsmedaille, das 
Ehrenzeichen für Mitglieder der Feuerwehren, das 
1902 an Stelle der bisher verliehenen Verdienstmedaille 
und der Anerkennungsmedaille neu gestiftete All- 
gemeine Ehrenzeichen in Gold, Silber und Bronze (auch 
für Frauen) sowie das Dienstabzeichen (Kreuz am 
schwarzen Moireband) für die geistlichen Mitglieder 
des Großherzoglichen Kirchenrats. 
Endlich wurde 1902 noch ein Ehrenkreuz für 
die Krieger- und Militärvereine des Großherzogtums 
gestiftet. Das Kreuz wird an der Fahne oder Standarte 
des Vereins befestigt. 
Bezüglich des dem Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach zustehenden Begnadigungs- 
rechtes gilt folgendes: Wiewohl das Grundgesetz 
sich über ein Begnadigungsrecht des Großherzogs 
nicht ausspricht, muß aus allgemeinen Gründen 
für zweifellos feststehend erachtet werden, daß der 
Großherzog kraft landesherrlicher Machtvollkommen- 
heit die Befugnis hat, von Rechts wegen erkannte 
_— 
  
° Siehe das über das Feuerwehrwesen Gesagte.
	        
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