Full text : Deutsches Wörterbuch. Erster Band A-G. (1)

XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.  337

öfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den  Bedarf  des

Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen

Hausstandes  unentbehrlich  sind;

die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein

Gesinde  auf  vier  Wochen  erforderlichen  Aahrungs-,

Feuerungs=  und  Beleuchtungsmittel  bzw.  der  hierfür

auf  zwei  Wochen  erforderliche  Geldbetrag;

bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern
und  andern  Erwerbstätigen  die  zur  persönlichen  Fortsetzung
  der  Erwerbstätigkeit  unentbehrlichen  Gegenstände,
  also  Handwerkszeug  u.  dgl.;

die  nötigen  kirchlichen  und  Schulbücher,  die  Haushaltungs=
  und  Geschäftsbücher,  Trauringe,  Orden;

usw.

Gepfändetes  Geld  ist  an  den  Gläubiger  abzuliefern.
Die  anderen  gepfändeten  Sachen  werden  in  der  Gemeinde,
  in  der  die  Pfändung  geschehen  ist,  eine  Woche
nach  der  Pfändung  —  bei  drohendem  Verderb  oder  unverhältnismäßig
  hohen  Aufbewahrungskosten  ist  eine
frühere  Versteigerung  zulässig  —  öffentlich  versteigert.
Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner
Bezeichnung  der  zu  versteigernden  Sachen  öffentlich  bekanntzumachen.
  Der  Schuldner  darf  mitbieten,  der  Gläubiger
  nicht.  Dem  Zuschlage  an  den  Meistbietenden  soll
ein  dreimaliger  Aufruf  vorausgehen.  Der  Vertrag
kommt  erst  durch  den  Zuschlag  zustande.  Die  Ablieferung
  einer  zugeschlagenen  Sache  geschieht  nur  gegen
bare  Zahlung.

Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so
erläßt  die  Vollstrechungsbehörde  an  den  Drittschuldner
(d.  h.  den,  der  seinerseits  dem  Schuldner  etwas  schuldet)
das  schriftliche  Verbot,  an  den  Schuldner  zu  zahlen,  und
an  den  Schuldner  das  schriftliche  Gebot,  sich  jeder  Verfügung
  über  die  Forderung,  insbesondere  der  Einziehung,
zu  enthalten.  Zugleich  wird  die  Geldforderung  dem  Gläubiger
  zur  Einziehung  überwiesen.  Die  Vollstrechungsbehörde
  hat  den  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschluß
dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen;  mit  dieser  Zu-Merkel,

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  22