XXIV. Zwangsvollstrechung in Verwaltungssachen. 337
öfen, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des
Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen
Hausstandes unentbehrlich sind;
die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Aahrungs-,
Feuerungs= und Beleuchtungsmittel bzw. der hierfür
auf zwei Wochen erforderliche Geldbetrag;
bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern
und andern Erwerbstätigen die zur persönlichen Fortsetzung
der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände,
also Handwerkszeug u. dgl.;
die nötigen kirchlichen und Schulbücher, die Haushaltungs=
und Geschäftsbücher, Trauringe, Orden;
usw.
Gepfändetes Geld ist an den Gläubiger abzuliefern.
Die anderen gepfändeten Sachen werden in der Gemeinde,
in der die Pfändung geschehen ist, eine Woche
nach der Pfändung — bei drohendem Verderb oder unverhältnismäßig
hohen Aufbewahrungskosten ist eine
frühere Versteigerung zulässig — öffentlich versteigert.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen.
Der Schuldner darf mitbieten, der Gläubiger
nicht. Dem Zuschlage an den Meistbietenden soll
ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Der Vertrag
kommt erst durch den Zuschlag zustande. Die Ablieferung
einer zugeschlagenen Sache geschieht nur gegen
bare Zahlung.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
erläßt die Vollstrechungsbehörde an den Drittschuldner
(d. h. den, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet)
das schriftliche Verbot, an den Schuldner zu zahlen, und
an den Schuldner das schriftliche Gebot, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere der Einziehung,
zu enthalten. Zugleich wird die Geldforderung dem Gläubiger
zur Einziehung überwiesen. Die Vollstrechungsbehörde
hat den Pfändungs= und Uberweisungsbeschluß
dem Drittschuldner zustellen zu lassen; mit dieser Zu-Merkel,
Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 22