thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Den  Ausweis  über  die  Erlangung  des  Grades  eines  Diplom-Ingenieurs,  worüber
die  näheren  Bestimmungen  vorbehalten  bleiben.  Bis  auf  Weiteres  gelten  als
Ersatz  für  die  Erlangung  des  Grades  eines  Diplom-Ingenieurs  die  Erstehung:
a)  der  Diplomprüfung  an  den  Abtheilungen  für  Architektur,  Bauingenieurwesen,

Maschineningenieurwesen  und  chemische  Technik  an  der  Technischen  Hochschule
in  Stuttgart,
b)  der  geodätischen  Diplomprüfung  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,
I)  der  ersten  württembergischen  Staatsprüfung  im  Baufache.
Ueber  die  etwaige  Gleichwerthigkeit  sonstiger  Prüfungen  wird  das  Ministerium
im  einzelnen  Fall  die  erforderliche  Entscheidung  treffen.

Die  Einreichung  einer  in  deutscher  Sprache  abgefaßten  wissenschaftlichen  Abhandlung
(Dissertation),  welche  die  Befähigung  des  Bewerbers  zum  selbständigen  wissenschaftlichen
  Arbeiten  auf  technischem  Gebiete  darthut.  Dieselbe  muß  einem
Zweige  der  technischen  Wissenschaften  angehören,  für  welchen  eine  Diplomprüfung
an  der  Technischen  Hochschule  besteht.

Die  Diplomarbeit  kann  nicht  als  Doktordissertation  verwendet  werden.

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Die  Ablegung  einer  mündlichen  Prüfung.

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Die  Entrichtung  einer  Prüfungsgebühr  im  Betrage  von  240  Mark.
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S.  2.
Das  Gesuch  um  Verleihung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  ist  schriftlich  an
Rektor  und  Senat  zu  richten.  Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
a)  ein  Abriß  des  Lebens=  und  Bildungsganges  des  Bewerbers;
b)  die  Schriftstücke  in  Urschrift,  durch  welche  der  Nachweis  der  Erfüllung  der  in
§.  1  Ziff.  1  und  2  genannten  Bedingungen  zu  erbringen  ist;
()  die  Dissertation  mit  einer  eidesstattlichen  Erklärung,  daß  der  Bewerber  sie,
abgesehen  von  den  von  ihm  zu  bezeichnenden  Hilfsmitteln,  selbständig  verfaßt  hat;
4))  ein  amtliches  Führungszeugniß.
Gleickzeitig  ist  die  Hälfte  der  Prüfungsgebühr  als  erster  Theilbetrag  an  die  Kasse
der  Hochschule  einzuzahlen.