Full text : Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Ausführungsbestimmungen
zu  der

Zollverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika  vom  10.  Oktober  1896.

Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Die  Ueberwachung  der  Befolgung  der  erlassenen  Zollvorschriften  liegt  den  Zoll-  und  Polizeistationen
  ob,  welche  durch  häufige  und  ausgedehnte  Patrouillen  und  durch  zweckentsprechende  Revision  der
Waarentransporte  im  Lande  Zollvergehen  zu  verhüten  haben.

82.

An  den  Grenzstationen,  wenn  thunlich,  bereits  in  jenseits  der  deutschen  Grenze  belegenen  Ortschaften,
  wird  zuverlässigen  Privatpersonen  die  Abgabe  sowie  auch  die  Ausfertigung  von  Zollanmeldungen
(Muster  A  und  B)  gegen  Erhebung  einer  Gebühr,  welche  0,50  Mark  für  die  Zollanmeldung  nicht  übersteigen
  darf,  übertragen  (Zolldeklaranten),  um  auch  für  die  des  Schreibens  unkundigen  Frachtfahrer  die
vorgeschriebenen  Anmeldungen  aufzustellen.

Befindet  sich  bei  der  Grenzstation  kein  Zolldeklarant,  so  haben  die  Abfertigungsbeamten  selbst  die
Zollanmeldungen  für  des  Schreibens  unkundige  Frachtfahrer  auf  Grund  der  mündlichen  Angaben  dieser
gegen  eine  Gebühr  von  0,50  Mark  pro  Zollanmeldung  auszufertigen.  Diese  Gebühr  ist  als  „Aumeldungsgebühr“
  im  Zollregister  mit  zu  vereinnahmen.

Zollrevision  und  Verechnung.

83.

Findet  die  Verzollung  der  eingeführten  Waaren  bereits  bei  den  Grenzstationen  statt  (§  12  der
Zollverordnung),  so  haben  die  revidirenden  Organe  der  Landeshauptmammschaft  sich  in  geeigneter  Weise
von  der  Richtigkeit  der  abgegebenen  Anmeldung  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ohne  dadurch  den  Waarenführer
  zu  einem  längeren  Aufenthalte  oder  größerem  Arbeitsaufwande,  als  dringend  erforderlich,  zu  veranlassen.
  Wenn  kein  Verdacht  einer  unrichtigen  Deklaration  vorliegt,  sind  die  Revisionsbeamten  berechtigt,
sich  mit  einer  probeweisen  Revision  zu  begnügen.

84.

Findet  die  endgültige  Verzollung  erst  am  Bestimmungsorte  statt  (88  13  und  14  der  Zollverordnung),
  so  sind  bei  den  Grenzstationen  die  Waarentransporte  nur  daraufhin  zu  prüfen,  ob  sämmtliche
eingeführten  Kolli  auf  den  abgegebenen  Zollaumeldungen  verzeichnet  sind.  Eine  Nachprüfung  des  Gewichts
der  Kolli,  sowie  Oeffnung  derselben  hat  nur  in  Verdachtsfällen,  und  wenn  eine  Vertauschung  derselben  auf
dem  Transportwege  zu  befürchten  ist,  zu  geschehen.

Wenn  die  Zollanmeldung  zu  Beanstandungen  keinen  Anlaß  giebt,  ist  ein  Exemplar  derselben,  mit
dem  Visum  und  Stempel  der  Grenzstation  versehen,  dem  Waarenführer  als  Ausweis  während  des  Transports
  zurückzugeben,  das  zweite  mit  erster  Postgelegenheit  derjenigen  Zoll=  bezw.  Polizeistation  zuzusenden,
bei  welcher  die  Zollerhebung  selbst  stattfinden  soll.  Findet  aus  zwingenden  Gründen  eine  Veränderung
der  Ladung  auf  dem  Transporte  statt  (durch  Wagenbruch,  schlappe  Ochsen  rc.),  so  ist  hiervon  der  nächsten
Polizeistation  sofort  Anzeige  zu  erstatten,  welche  über  die  Veränderung  eine  kurze  Verhandlung  aufzunehmen
und  diese  der  Anmeldung  beizusügen  hat.  Sobald  die  Entrichtung  des  Zollbetrages  stattgefunden  hat,
schickt  die  betreffende  Station  das  zweite  Exemplar  der  Zollanmeldung,  mit  bezüglichem  Vermerk  versehen,
unter  Angabe  der  Buchungsnummer  der  Zahlung,  an  die  Grenzstation  zurück,  welche  nunmehr  die  geschehene
Erledigung  in  Spalte  5  des  Zollanmelderegisters  bescheinigt  (vergl.  Muster  C).

Den  Grenzstationen  wird  ein  Verzeichniß  derjenigen  Händler,  Kaufleute  und  sonstigen  Personen
zugestellt  werden,  denen  die  Erlhubniß  ertheilt  ist,  ihre  Waaren  erst  an  einem  Orte  im  Innern  des
Landes  zu  verzollen.