Aus= und Durchfuhrverbote. 11
Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=,
Streu= und Futtermitteln.
Vom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futtermitteln über die
Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßergeln zu treffen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futter=
mitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegen=
stände unter das Verbot fallen:
Roggen, Weizen und Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Mais, Malz,
Reis, Hülsenfrüchte,
Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrüchten,
Kartoffeln,
Frisches Gemüse,
Zwiebeln, Sellerie,
Gemüsekonserven, Pflanzenfette,
Heu und Stroh sowie sonstige Futtermittel aller Art, ferner Streu.
Bekanntmachung.
Vom 1. August 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futter=
mitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden weiteren
Gegenstände unter das Verbot fallen:
Kaffee, Kakao, Schokolade, Tee,
Salz,
Pfeffer,
Zucker, Stärke,
Hefe,
Tabak, Tabakerzeugnisse,
Branntwein, Wein, Bier, Essig.