Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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B.  Homöopathische  Apotheken.
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Auf  homöopathische  Apotheken  finden  die  SS  26—29,  31,  32,  34—40  und  42—46
entsprechende  Anwendung  mit  folgenden  Abweichungen:
1.  Als  Betriebsräume  genügen:
die  Offizin,
das  Laboratorium,
und  ein  Vorratsraum.
2.  Es  muß  auch  ein  homöopathisches  Arzneibuch  vorhanden  sein.
3.  Eleven  dürsen  nicht  gehalten  werden.
4.  Eine  Verpflichtung  zur  Haltung  bestimmter  Arzneimittel  besteht  nicht.
5.  Es  dürfen  nur  homöopathische  Arzneien  bereitet  und  abgegeben  werden.

C.  Zweigapotheken.
8  48.

Auf  die  Zweigapotheken  finden  die  88  26  —29,  31,  32,  34,  35,  37  Abs.  I,  III
und  38  Abs.  I,  II,  III,  39  Abs.  II,  40—46  entsprechende  Anwendung  mit  folgenden  Abweichungen:


1.  Als  Betriebsräume  genügen  die  Offizin  und  ein  Vorratsraum;  in  diesem  können
auch  kleinere  Arbeiten  vorgenommen  werden.

2.  Die  Leitung  der  Zweigapotheke  muß  einem  approbierten  Apotheker  übertragen
werden.  Dieser  gilt  als  Apothekenvorstand.

Eleven  dürfen  nicht  gehalten  werden.

4.  Alle  Mittel,  die  zur  Verwendung  als  Arzneien  oder  zur  Herstellung  solcher
bestimmt  sind,  müssen  aus  der  Stammapotheke  bezogen  werden.  Sie  müssen  in
ihrer  Beschaffenheit  den  Vorschriften  des  Deutschen  Arzneibuchs  entsprechen;  die
lediglich  zu  technischen  Zwecken  dienenden  Mittel  müssen  als  solche  unzweideutig
bezeichnet  sein.  Mittel,  die  der  Zersetzung  oder  sonst  dem  Verderben  unterliegen,
sind  rechtzeitig  zu  erneuern.  Für  die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit  der  Arzneimittel
  ist  der  Vorstand  der  Stammapotheke  verantwortlich.  Die  aus  der  Stammapotheke
  bezogenen  Arzneimittel  sind  in  dieser  in  einem  Ausgangsbuch,  in  der
Zweigapotheke  in  einem  Eingangsbuch  unter  Angabe  des  Tages  des  Ausganges
und  Einganges  vorzutragen.