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Regel als Erlöschungsgrund der Abgeordneteneigenschaft be-
zeichnet. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne geschah
lediglich durch die Abteilungen. „Behufs Prüfung der Wahlen
wird jeder Abteilung eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen
Wahlverhandlungen durch das Los zugeteilt .“ Diese besagten
Abteilungen entstanden folgendermaßen: Der Reichstag wurde
durch das Los in sieben Abteilungen von möglichst gleicher Mit-
gliederzahl geteilt. Die Abteilungen bestanden fort, bis der
Reichstag auf einen durch 50 Unterschriften unterstützten Antrag
ihre Erneuerung beschloß. Dieselben waren ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähigs). Ihre
Tätigkeit übten sie für die Dauer der Session, für welche sie
durch das Los bestellt waren, aus. Kamen Nachwahlen vor,
so wurden die Wahlakten den Abteilungen zugelosts).
2. Die materielle Prüfung.
a) Art. 21 Abs. 2 RNV. besagte: „Wenn ein Mitglied des
Reichstags ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Reichs-
oder Staatsdienste in ein Amt eintritl, mit welchem ein höherer
Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz
und Stimme im Reichstag und kann seine Stellung in demselben
nur durch neue Wahl wiedererlangen.“ Man hat diese Vor-
schrift, dic auch in fast allen deutschen Einzelstaaten gegeben
worden ist, aus dem preußischen Verfassungsrechte entnom-
men“). In der Praxgis hat diese Bestimmung sehr häufig An-
wendung gefundens), vor allem auch während des Krieges
gelegentlich der Ernennung von Abgeordneten zu Staats-
sekretären oder Ministern. *
1) & 3 Geschäftsordnung. Vor der oben erwähnten Sitzung v. 26.
1. 76 stand an Stelle der Worte „behufs Prüfung der Wahblen“ „die
Vorprüfung der Wahl geschiebt in den Abteilungen.“
2) 3 2 Abs. 1 und 3 Geschäft.-Ordnung.
3) Hatschek S. 528.
4) Pr. Verf.-Nrt. 78 Abs. 3
5) Val. Sendel, Komm. S. 197, 198.